Wie besoffen war der denn?

Der Mandant wird von der Polizei informiert, dass sein Fahrzeug samt Fahrer (besoffen) aus dem Verkehr gezogen wurde. Bei dem Fahrer wurde Alkohol im Blut festgestellt.

Später fährt der Mandant zur Polizei, um das Fahrzeug abzuholen. Dabei erfährt er, dass der Fahrer etwas über 3 Promille auf dem Kessel hatte. Und das am frühen Morgen. Der scheint ja nicht nur mit Restalkohol besoffen gewesen zu sein, der scheint ja glattweg durchgefeiert zu haben.

Es stellt sich nur die Frage, wie er es geschafft hat, in das Auto überhaupt einzusteigen. Bei der Promillezahl sind Andere schon klinisch tot.

Der Mandant hat nun den Ärger. Am Fahrzeug ist auch noch ein Schaden entstanden. Zwar wird der Arbeitnehmer für den Schaden haften, jedoch kann der Arbeitgeber in diesem Fall nicht einfach das Gehalt einbehalten. In Höhe der Pfändungsfreigrenze ist auch das Gehalt dem Arbeitnehmer auszubezahlen.

Der Arbeitgeber fragt sich jetzt nur noch, warum die anderen Fahrer ihn nicht informiert haben. Wenn Jemand mit einer solchen Blutalkoholkonzentration unterwegs war, hatte er eine starke Gewöhnung. Das müsste auch den anderen Mitarbeitern mal aufgefallen sein. Schon allein, wenn es um Verkehrssicherheit – Menschenleben – geht, sollte jeder, der Alkohol bei anderen Fahrern bemerkt, den Arbeitgeber darüber informieren. Vielleicht sollten Arbeitgeber gemeinsam z.B. mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht Belehrungen in ihren Betrieben durchführen.

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