Fahrzeugkauf und Mängel – welche Fristen sind zu beachten?

Wie bei jedem Kaufvertrag hat der gewerbliche Verkäufer von neuen und gebrauchten Sachen innerhalb bestimmter Fristen gegenüber dem Käufer für Mängel einzustehen. Die gekaufte Sache hat zum Zeitpunkt des sogenannten Gefahrüberganges (also im Regel die Übergabe) mangelfrei zu sein. Mängel sind all jene Defekterscheinungen, die die Tauglichkeit der Kaufsache einschränken oder möglicherweise sogar aufheben.

Werden gebrauchte Sachen verkauft, so muss der Verkäufer mindestens ein Jahr Gewähr leisten; sind es neue Sachen, so beträgt die Frist zwei Jahre.

In jedem Falle gilt aber, dass der Käufer das Vorliegen der Mängel beweisen muss. Mängel sind ein technische Defekte am Fahrzeug, die unter Berücksichtigung der Laufleistung und des Kaufpreises sowie des allgemeines Zustandes oder abgegebener Verkäuferzusicherungen vom Käufer nicht zu erwarten gewesen sind. So kann beispielsweise ein gerissener Keilriemen dann einen Mangel darstellen, wenn laut Käuferzusicherung und vorgelegtem Scheckheft alle Durchsichten am Fahrzeug erledigt wurden und insbesondere auch der Keilriemen turnusgemäß immer gewechselt worden ist. Dagegen kann es beispielsweise durchaus kein Mangel sein, wenn nach einer Laufleistung von 280.000 km die Wasserpumpe leckt.

Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalles.

In den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache muss allerdings der Verkäufer beweisen, dass die Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an den Käufer weder vorhanden noch angelegt gewesen sind. Nach diesen sechs Monaten hat dann der Käufer die volle Beweislast für die Mängel und den Zeitpunkt, an dem selbige eingetreten sind.

Die Klärung der Mangelfragen ist oftmals durch Sachverständigengutachten oder ein sogenanntes selbstständiges gerichtliches Sachverständigengutachten möglich. Hierzu ist die Hilfe eines Spezialisten für Verkehrsrecht nicht nur sinnvoll sondern geboten.

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