Zum Thema Drogen im Straßenverkehr. Dass bei einer Trunkenheitsfahrt bei Blutalkoholwerten von 1.6 ‰ und mehr die Führerscheinstelle im Verkehrsrecht ein medizinisch-psychologisches Gutachten fordert, mag noch allgemein bekannt sein. Dass unabhängig von der Wirkstoffkonzentration bei sogenannten harten Drogen das gleiche Ungemach droht, ist eher weniger bekannt.
Die Fahrerlaubnisverordnung bestimmt, dass bei Einnahme von Betäubungsmittel (Amphetamine, Methamphitamine wie Crystal etc.) und auch bei Einnahme sogenannter harter Drogen wie Heroin eine Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht besteht. Ist man also wegen Drogen am Steuer verurteilt worden, so wird vor einer Fahrerlaubnisneuerteilung die Verwaltungsbehörde gleichfalls regelmäßig ein Gutachten und auch den Nachweis fordern, dass man von den Drogen entwöhnt sei. Ein sogenanntes Abstinenzjahr muss gleichfalls nachgewiesen werden.
Sich mit illegalen Drogen wenigstens als Konsument zu befassen, kann auch straßenverkehrsrechtlich erhebliche Konsequenzen haben.
Eine Ausnahme davon bildet lediglich Cannabis – wenn es nicht regelmäßig eingenommen wird. Wird also Cannabis (Tetrahydrocannabinol) nachweislich nur gelegentlich konsumiert, so würde nach den Willen des Gesetzgebers eine Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht entfallen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass man nüchtern fährt, nicht zusätzlich Alkohol genossen wird oder andere, sogenannte psycho-aktiv wirkende Stoffe eingenommen werden.
Vor diesem Hintergrund spätestens sollte sich jeder Konsument die kritische Frage stellen, ob das sogenannte Einwerfen von – noch dazu illegaler, nicht verkehrsfähiger – Betäubungsmitteln das Risiko des Verlustes der Fahrerlaubnis aufwiegt. Lassen Sie sich in jedem Fall von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten.
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