Nachtrunk – hilfreich oder Eigentor?

Zum Nachtrunk ist auf folgendes hinzuweisen. Aus unserer anwaltlichen Erfahrung heraus stellt sich bei sogenannten Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr häufiger dieses Problem. Nach Beendigung einer Autofahrt in – nicht mehr so ganz – nüchternen Zustand, klingelt es kurz danach an der Wohnungstür. Es erscheinen Polizeibeamte und eröffnen den Vorwurf, man sei mit gehörigen Schlangenlinien, also offensichtlich betrunken, am Steuer sitzend gesehen worden.

Der freiwillige (!) Atemalkoholtest ergibt dann auch Werte jenseits von 1,1 ‰. Das könnte durchaus diese Annahme rechtfertigen. Darauf wird dann häufiger das Argument vorgetragen, man habe zwischen Erreichen der Wohnung und Auftauchen der Polizeibeamten noch ganz erhebliche Mengen Alkohol (also den sogenannten Nachtrunk) konsumiert. Man sei also zur Fahrt nicht alkoholisiert gewesen, sondern erst nach deren Beendigung.

Wird dieser Einwand vom Nachtrunk vorgebracht und reagieren die Polizeibeamten darauf richtig, so ist es durchaus einem Rechtsmediziner möglich, nachzuprüfen, ob dieser Einwand stimmt oder nicht.

Es gilt gerade in einer solchen Situation immer der Grundsatz, gegenüber plötzlich auftauchenden Polizeibeamten überhaupt keine Einlassungen zur Sache und zum Vorwurf zu machen.

Ist allerdings tatsächlich nach Beendigung der Fahrt und vor Erscheinen der Polizeibeamten ein Nachtrunk erfolgt, kann man das umgekehrt genauso herausfinden. Das kann als entlastendes Moment, man sei betrunken Auto gefahren, vorgebracht werden.

Aber ein solcher Vortrag muss sachlich und juristisch fundiert vorgetragen werden, was am besten durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht erfolgen sollte.

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