Parkplatzrempler – Strafverfahren – Fahrerlaubnis weg – stimmt das wirklich?

Der Parkplatzrempler: Der Platz in Innenstädten und Wohngebieten, um das eigene Kraftfahrzeug zu parken, wird immer knapper und nach unseren Erfahrungen steigt auch das Risiko ganz immens, beim Rangieren vor dem Wohnhaus, auf dem Supermarkt-Parkplatz oder in der Tiefgarage den danebenstehenden anzustoßen.

Fährt man dann einfach weiter in dem Glauben – oder der Hoffnung, es sei nichts weiter passiert, besteht durchaus das Risiko, letztlich mit einem sogenannten Strafbefehl oder einer Anklage beim zuständigen Strafrichter mit dem Vorwurf der Unfallflucht oder des unerlaubten Entfernens vom Unfallort konfrontiert zu werden.

Die Folge eines solchen Strafbefehles oder eines Strafurteils kann dann durchaus neben einer empfindlichen Geldstrafe auch den „Worst Case“ für jeden Fahrerlaubnisinhaber bedeuten: Nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anweisung an die Führerscheinstelle, vor Ablauf einer bestimmten Frist, die im Regelfall erheblich über 6 Monaten liegt, keine neue Fahrerlaubnis erteilen zu dürfen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis als der weitaus schlimmere Fall darf auch nicht verwechselt werden mit einem sogenannten Fahrverbot, welches beispielsweise bei der Geschwindigkeitsübertretungen verhängt wird.

Gerade bei Schäden im sogenannten ruhenden (Park-) Straßenverkehr neigen nicht nur Polizisten, sondern auch die meisten Staats- bzw. Amtsanwälte ohne weiteres dazu, bei jedem Parkplatzrempler eine sogenannte Unfallflucht anzunehmen. Das ist aber definitiv so nicht richtig.

Unfallflucht/das unerlaubte Entfernen vom Unfallort setzt schon nach dem Strafgesetz begrifflich voraus, dass sich dieser Unfall im öffentlichen Straßenverkehr abgespielt haben muss. Und genau dort lohnt es sich in jedem Falle, die Sachlage ganz genau zu überprüfen. Das wird im Regelfall nur ein Verteidiger/ein Rechtsanwalt und Spezialist für Verkehrsrecht mit Erfolgsaussichten vornehmen können. Polizei und Staatsanwaltschaft, obwohl sie von Gesetzes wegen verpflichtet sind, auch zugunsten des Betroffenen zu ermitteln, bleiben hier regelmäßig untätig.

Die Abgrenzung, ob es sich um öffentlichen Verkehrsraum oder beispielsweise um die Parkfläche einer privaten Wohnanlage handelt, die eben nicht allgemein zugänglich ist, ist bisweilen durchaus schwierig – und der zuständige Strafrichter im Regelfall nicht einfach zu überzeugen.

Jeder Parkplatzrempler wegen der Konsequenzen, die hier drohen, ist es wert, insgesamt überprüft zu werden. Nicht nur die Frage, ob öffentlicher Verkehrsraum oder nicht, spielt eine Rolle, sondern auch die Frage, wie hoch der angerichtete Schaden angeblich/wirklich ist. Denn danach richtet sich auch, ob tatsächlich die Fahrerlaubnis entzogen werden darf.

Und unabhängig von allem gilt natürlich immer der Grundsatz: Als Betroffener zu gemachten Vorwürfen auf jeden Fall zunächst und unbedingt schweigen, einen Spezialisten für Verkehrsrecht mit der Verteidigung beauftragen, der zunächst Akteneinsicht nimmt. (Erst) danach kann wirklich entschieden werden, ob eine Einlassung zum Sachverhalt erfolgt und welche Einlassung vorgebracht wird.

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