Die Risiken beim Falschparken und das Abschleppen des Auto

Falschparken und Abschleppen nehmen zu, öffentlicher Parkraum wird immer knapper, so dass private Verkehrsflächen angeboten werden. Diese arbeiten mit Gewinnerzielungsabsicht.

Dass beim Falschparken auf öffentlichen Verkehrsflächen, entweder durch verkehrswidriges Parken im rechtlichen Sinne oder durch Überschreiten der festgesetzten Parkzeit, Verwarngelder oder gar das kostenpflichtige Abschleppen droht, ist allgemein bekannt. Dies gilt allerdings auch für private Parkflächen und die Rechtsprechung ist dort beim Falschparken recht hart.

Das ursprüngliche Modell des Betreibers solcher privaten Parkplätze, nämlich das Abschleppen und die Herausgabe des Fahrzeuges nur gegen Entrichtung der Abschleppgebühren, scheint sich gewandelt zu haben. Es erscheint gewinnbringender und aussichtsreicher, für Falschparken auf privaten Parkflächen eine – von einem Anwalt ausgefertigte – Unterlassungserklärung abzufordern. Die Gebührenlast dafür ist angesichts der dafür angesetzten sogenannten Streitwerte von 5.000 € (die auch von der Rechtsprechung durchaus für zulässig erachtet werden) ganz erheblich.

Gegen eine solche Unterlassungserklärung hat man beim Falschparken rechtlich kaum eine Chance.

Die Gerichte betrachten Falschparken als Besitzstörung mit dem Recht des Besitzers, eine Unterlassungserklärung für zukünftige Fälle abzufordern. Das unangenehme an der Sache: nicht nur der Parkende kann in Anspruch genommen werden (der im Regelfall weder bekannt ist noch bekannt gegeben wird); der Fahrzeughalter haftet als sogenannter Zustandsstörer und kann in vollem Umfange genauso herangezogen werden.

Auf eine solche Unterlassungserklärung nicht zu reagieren, kann weit höhere Kosten auslösen.

Diese privaten Parkmodelle scheinen auch in jüngster Zeit auf Verbrauchermarktparkplätzen ausgedehnt zu werden. Es empfiehlt sich also dringend, bevor Sie den nächsten Verbrauchermarkt Ihres Vertrauens zum Einholen des wöchentlichen Einkaufs aufsuchen, zukünftig auf Hinweise zu achten, nach denen beispielsweise das Parken nur gestattet ist, wenn man eine Parkscheibe auslegt oder vom Parkscheinautomaten eine Berechtigung dazu ins Auto legt. Wird dies nicht gemacht, werden diese Hinweise weder gesehen noch ignoriert, droht finanzieller Ungemach für das Falschparken.

Ihre R24 Anwaltskanzlei