Das Verkehrsrechts-ABC: A wie Akteneinsicht

Tja, was hat das Fahren mit dem Auto mit Akteneinsicht zu tun? Viel. Denn es werden dabei regelmäßig Fehler gemacht. Und die werden gnadenlos verfolgt.

Es wird dann der Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit erhoben. Hier sollte der eherne Grundsatz gelten, dass man als Betroffener sich erst dann äußert, wenn alle Gesamtumstände des Sachverhaltes bekannt sind.

Die Quelle, aus der man hier schöpfen muss, gewinnt man durch Akteneinsicht in die sogenannte Bußgeldakte. Die enthält alle Angaben zur Sache, sei es diejenigen zur Person des Fahrers des Kraftfahrzeuges, und darüber hinaus z.B.

  • welches Messverfahren angewandt worden ist,
  • ob das Messgerät gültig geeicht und ordnungsgemäß in Betrieb genommen ist und
  • unter welchen Messbedingungen sich die Sache abgespielt hat.

Akteneinsicht selbst erhält jedoch der Betroffene nicht in eigener Person. Er muss sich hierfür eines juristischen Vertreters bedienen, sinnvollerweise eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht.

Der Rechtsanwalt wird nach der Akteneinsicht alle Einzelheiten des Sachverhaltes einer kritischen Überprüfung unterziehen. Er wird gegebenenfalls eine technische Vorbegutachtung veranlassen, wenn Mess- oder sonstige Auffälligkeiten zu entdecken sind. Er wird auch aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse zu entscheiden haben, ob eine Äußerung zum Sachverhalt abgegeben wird, oder auch nicht.

Also nicht vergessen: Akteneinsicht!

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