Darf man rechtsüberholen? Auch wenn auf der Autobahn oder mehrspurigen Straßen immer wieder Fahrzeuglenker unterwegs sind, die bei Richtgeschwindigkeit mit konstanter Dreistigkeit oder wenigstens Gedankenlosigkeit den linken Fahrstreifen mit 100 KMH besetzen , obwohl die rechte Spur vollkommen frei ist: Das Vorbeiziehen, rechts war, ist und bleibt unzulässiges, d. h. verbotenes Überholen und kann empfindlich geahndet werden. Und oft ist der “Linke-Spur-Besetzer“ einer von denjenigen, die bei Rechtsüberholen das Kennzeichen des Überholers notieren und eine Anzeige starten.
§ 5 Abs. 1 StVO legt klar und eindeutig fest, dass links zu überholen ist.
Und mehr als zweimal Lichthupe zu betätigen, um anzuzeigen, dass man vorbei
möchte, ist auch nicht unproblematisch; von zusätzlichem Drängeln durch
dichtes Auffahren über mehr als 100m ganz abgesehen. Nur bei einem verständnisvollen Richter wird man vielleicht von den ärgsten Konsequenzen, die das Bußgeld- und Strafrecht vorsehen, verschont bleiben.
Der Grundsatz, das ausschließlich rechts zu überholen ist, gilt aber nicht ausnahmslos. Bei dichtem Verkehr und wenn sich auf den Fahrstreifen (gilt nicht nur auf der Bundesautobahn) Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller gefahren werden als links. Stockt der Verkehr oder fährt die Fahrzeugschlange auf dem linken Fahrstreifen langsam, so darf man hier auf der rechten Spur mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und äußerst vorsichtig rechtsüberholen (§ 7 Abs. 2 und Abs. 2 a StVO).