Wann brauche ich ein Sachverständigengutachten? Zu dem leider normalen Ärger und Aufwand im Falle der Beschädigung des Kraftfahrzeuges gesellt sich ein großer Unsicherheitsfaktor. Bis auf wenige Ausnahmen wird der geschädigte Fahrzeugeigentümer auf den ersten Blick nicht erkennen können, ob es sich um einen Bagatellschaden oder eine teure Reparatur handelt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Kosten für ein Sachverständigengutachten vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen sind, wenn es für die Ermittlung des Schadens erforderlich ist.
Umgekehrt sind die Gerichte der Auffassung, dass Gutachterkosten nicht erstattet werden können, wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt und demzufolge das Sachverständigengutachten gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten verstoßen würde.
In den letzten Jahren hat sich eine Grenze herausgebildet, ab der ein Bagatellschaden verneint und die Auftragserteilung für ein Sachverständigengutachten bejaht wird. Allerdings ist dieser Bereich breit gefächert, er beginnt bei 500,00 € und endet bei etwa 1.000,00 € (immer inkl. Mehrwertsteuer), soweit es die Reparaturkosten anbelangt.
Es ist im Regelfall immer sinnvoll, bei Zweifelsfragen zunächst eine vorsichtige Kostenschätzung der Werkstatt einzuholen. Im Regelfall ist der Fahrzeugeigentümer erstaunt bzw. entsetzt, wenn er Kenntnis von den Ersatzteilpreisen hat, die die Fahrzeughersteller oder deren deutsche Importeure für Originalersatzteile aufzurufen pflegen.
Diese Kenntnis hat allerdings die Vertragswerkstatt und kann deswegen zunächst überschlägig ermitteln, ob die Bagatellschadengrenze erreicht ist oder nicht. Ist die Bagatellschadengrenze überschritten, empfiehlt sich die Beauftragung eines Sachverständigen.
Vermeintlich harmlose Kollisionen, insbesondere im Fahrwerkbereich, können, wenn von außen nicht sichtbare Schäden aufgetreten sind, nur zuverlässig von einem Kfz-Sachverständigen kalkuliert werden.
Selbst für den Fall, dass die Schadensumme in einem Bereich unter 500,00 bis 750,00 € liegt, ist der Geschädigte natürlich nicht rechtlos, soweit es die Feststellung des Schadens anbelangt. Hier hat er zwei Möglichkeiten zu wählen:
Er kann die Werkstatt mit der Aufstellung eines detaillierten Kostenvoranschlages beauftragen, der eine tragbare Kalkulations- und Geltendmachungsgrundlage für seine Ersatzansprüche darstellt.
Die Kosten, die die Werkstatt für diesen Kostenvoranschlag erheben darf, muss der Haftpflichtversicherer bezahlen. Dies hat die Rechtsprechung auch festgestellt.
Der Geschädigte hat auch die Möglichkeit, vom Sachverständigen eine bebilderte Kurzexpertise mit einer überschlägigen Schadenermittlung erstellen zu lassen, die dann kostentechnisch etwa im gleichen Bereich wie der Kostenvoranschlag liegen sollte – und damit auch die Ersatzpflichtigkeit durch die Versicherung vorliegt.
Je ausführlicher die Schadenkalkulation, umso eher lassen sich nach erfolgter Reparatur Auseinandersetzungen mit der Versicherung vermeiden, wenn beispielsweise der Vorwurf erhoben wird, es wären Sachen repariert worden, die nicht unfallursächlich seien. Von Ihrer R24 Kooperation.
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