Eigentore bei Ermittlungsverfahren im Straßenverkehrsstrafrecht

Dass man als Betroffener auch im Straßenverkehrsstrafrecht das Recht zu Schweigen hat (Schweigen ist Gold und Reden nur Silber), ist Tatsache, wie es auch Tatsache ist, dass man sich durch voreilige Äußerungen gegenüber Polizeibeamten sehr schnell seine Positionen verschlechtern kann.

Unabhängig von voreiligen Äußerungen kann man als Betroffener im Straßenverkehrsstrafrecht in dem Wunsche, sich sofort gegenüber dem Vorwurf zu entlasten, allerdings noch weitere Fehler begehen: Beliebte Standardausrede bei einer sogenannten Unfallflucht ist das häufige Argument, dass dies ja gar nicht sein könnte, man habe jedenfalls keinen Unfall bemerkt. Meist wird der Unfall und damit die Unfallflucht zugegeben. Oftmals ist es dann so, dass durch die Polizeibeamten vor Ort abgerissene Fahrzeugteile oder tief eingedrückte Kotflügel oder zumindest tiefe Kratzspuren an den Stoßfängern und Karosserieteilen festgestellt werden. Mit anderen Worten: Im Straßenverkehrsstrafrecht ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass ein technischer Sachverständiger  feststellt, dass der Unfall taktil bemerkbar war, d. h. den starken Ruck muss man auf jeden Fall gespürt haben, wenn man die Kollision schon nicht gesehen oder gehört hat (weil das Radio etwa sehr laut gestellt war).

Bei einer solchen Ausgangslage kann das Beharren darauf, man habe trotz klarer Unfallspuren den Ruck nicht gespürt, ungeahnte und sehr nachteilige Folge haben: Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach bundesdeutschem Recht muss sowohl geistig als auch charakterlich als auch körperlich zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein, d. h. er muss gesund sein und alle seine Sinne beisammen haben.

Wird beispielsweise das Verfahren im Straßenverkehrsstrafrecht eingestellt, weil es zumindest nach Meinung der Staatsanwaltschaft nicht auszuschließen ist, dass aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Betroffene den Unfall nicht bemerkt hat, so dürfte er dann spätestens von der zuständigen Führerscheinstelle (Fahrerlaubnisbehörde) Post bekommen mit dem Inhalt, dass Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Nichteignung bestehen und dass deswegen sogenannte Eignungszweifel im Raume stünden. Der Betroffene steht vor dem Risiko, vor einem Arzt erscheinen zu müssen, der in Folge eines Gutachtens dann feststellen muss, ob eine Einung vorliegt oder nicht. In dem Bemühen, die strafrechtlichen Vorschriften durch Berufen auf gesundheitliche Mankos zu entkräften, kann letztlich im Ergebnis gesehen genau das Gleiche herauskommen: Nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde, weil man nicht mehr geeignet ist.

Wie auch sonst gilt der Grundsatz, bevor also irgendetwas zum Vorwurf gesagt wird, dass  sich ein auf Straßenverkehrsstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt mit der Sachlage auseinandersetzen, Akteneinsicht halten und dann alle Möglichkeiten einer zulässigen Verteidigung gegen den Vorwurf ausloten sollte. Die Behauptung, der Mandant bzw. der Betroffene bekomme das Kfz-Führen gesundheitlich nicht mehr auf die Reihe (das genau wäre das Fazit eines Vortrages, man habe den Unfall trotz klar bemerkbarer Spuren nicht bemerkt), wäre als klassisches Eigentor einer erfolgreichen Verteidigung absolut abträglich.

Daher sollte im Straßenverkehrsstrafrecht immer gelten:

  1. Schweigen
  2.  Anwalt einschalten

Dann kann auch nach der richtigen Lösung des Problems gesucht werden. Hat man aber schon geplappert, wird es schwieriger mit dem Straßenverkehrsstrafrecht.

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