Das verschärfte Bußgeldrecht mit Fahrverbot, Chancen dagegen vorzugehen!

Seit dem 28.04.2020 hat der Gesetzgeber das verschärfte Bußgeldrecht bei Geschwindigkeitsübertretungen verfügt. Es droht nunmehr ein Fahrverbot bei erheblich geringeren Geschwindigkeitsübertretungen, von den Punkten einmal ganz abgesehen. Diese Regelungen sind heftig umstritten, die Politik arbeitet wohl offensichtlich bereits daran, diese wieder rückgängig zu machen. Möglicherweise geschieht dies bereits ab September dieses Jahres.

Was aber geschieht mit den Vorwürfen, die ab dem 28.04.2020 bis zur voraussichtlich erneuten Gesetzesänderung geschehen sind? Diese müssen – grundsätzlich – nach geltendem Recht bewertet werden. Selbst wenn es also ab September 2020 eine neue Regelung gibt, die die Verschärfungen wieder aufhebt, so müsste eigentlich in der Zwischenzeit die zuständige Bußgeldstelle und auch das Bußgeldgericht bei Geschwindigkeitsübertretungen von 21 und mehr km/h tatsächlich einen Monat Fahrverbot verhängen. Letztlich kann man aber nur dringend empfehlen, trotzdem bei jedem dieser Vorwürfe einen Spezialisten für Verkehrsrecht einzuschalten.

Das verschärfte Bußgeldrecht seit Ende April 2020 stößt auch vielen Bußgeldrichtern sauer auf und ist in Richterkreisen nicht unumstritten. Im Rahmen einer konsequenten und effektiven Verteidigung ist es also beispielsweise durchaus möglich, zumindest darauf hinzuwirken, dass unter Hinweis auf die ohnehin vorgenommene Neuregelung wenigstens das Fahrverbot in Fortfall zu bringen ist.

Da aber bei Geschwindigkeitsverstößen, die momentan noch mit einem Monat Fahrverbot im Mindestmaß bedroht sind, auf jeden Fall nicht nur die sogenannte Rechtsfolge (Fahrverbot) zu überprüfen ist, sondern auch die Frage, ob die Messung, ob auch ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und ob überhaupt der Fahrer hinreichend erkennbar ist, sollte man auf jeden Fall immer den Weg zum Spezialisten für Verkehrsrecht wählen.

Bekanntermaßen tut nicht nur weh, wenn man einen Monat laufen muss, bei Erreichen von 8 Punkten droht nicht nur Fahrverbot, dann muss auch von der Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis definitiv entzogen werden.

Im Moment gehen auch immer mehr Bundesländer dazu über, die neuen Regelungen nicht anzuwenden, da man selbst bei der Bundesregierung der Meinung ist, bei der Gesetzgebung Fehler gemacht zu haben und gegen formelle Vorschriften des sogenannten Zitiergebotes (Art. 80 Abs. 1 Grundgesetz) verstoßen zu haben. Wenn sich dies als richtig herausstellen, wäre die Änderung des Bußgeldrechtes nichtig, folglich jeder darauf zurückzuführende Bußgeldbescheid oder jedes Ordenswidrigkeitenverfahren rechtswidrig.

Es gilt also der Grundsatz: auf jeden Fall immer gegen den Vorwurf von Verkehrsordnungswidrigkeiten vorgehen, der durch das verschärfte Bußgeldrecht gemacht wird!

Ihre R24 Kanzlei

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