Dashcam ja/nein?

Die Gerichte sind der Auffassung, dass die sogenannte ständige und anlasslose Aufzeichnung einer Dashcam gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt . Aber in einem zivilrechtlichen Schadenersatzprozess wegen eines Verkehrsunfalles dürfen die Aufzeichnungen als zulässiges Beweismittel verwertet werden.

So ist der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass die Interessen desjenigen, der Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall einklagt, höher zu bewerten sind als die Interessen der übrigen Verkehrsteilnehmer am Datenschutz. Jedoch ist trotzdem beim Einsatz solcher Datenaufzeichnungsgeräte Zurückhaltung angezeigt, denn die Dashcam kann auch gegen denjenigen selbst verwendet werden, der sie benutzt. Die Verwertbarkeit solcher Aufnahmen ist ohne Einschränkung gegeben. Dabei könnten eigene Rotlichtverstöße, Überholverstöße oder auch Verstöße gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen festgestellt und geahndet werden. Wie gesagt, es besteht das Risiko, dass eine in Betrieb befindliche Dashcam durch Polizeibeamte beschlagnahmt und ausgewertet wird – und sich daran unangenehme Bußgeldverfahren anschließen.

Soll die Dashcam sowohl verwendet werden, um eigene Ansprüche geltend zu machen oder ist eine Dashcam beschlagnahmt worden und werden daraus Vorwürfe strafbaren oder bußgeldrechtlichen Verhaltens erhoben, ist auf jeden Fall und immer die Einschaltung eines Spezialisten für Verkehrsrecht angezeigt.

Auch für den Fall, dass die Dashcam als Beweismittel in einem Schadenersatzprozess verwendet werden soll, ist eine genau juristische Analyse erforderlich, inwieweit solche Aufnahmen verwendbar sind.

Es ist nämlich durchaus nicht so, dass die Beweiskraft in jedem speziellen Einzelfall auch tatsächlich eintritt: Jeder Kläger muss nach der deutschen Rechtsordnung den vollen Beweis zur Überzeugung des Richters führen, dass seine Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestehen.

Wird eine Dashcam als Beweismittel angeboten, so könnte es beispielsweise dem gegnerischen Rechtsanwalt einfallen, deren Authentizität zu bestreiten, insbesondere zu bestreiten, dass diese Dashcamaufnahme den gegenständlichen Unfall zeigt, fußend dann auf der Möglichkeit, dass jede Datenaufzeichnung manipulierbar ist.

Ein Beweisvortrag unter Verwendung einer Dashcam muss also aus juristischer Sicht beweissicher und schlüssig gestaltet werden, damit sie den Richter überzeugt. Dieser Vortrag muss dann also auch vor dem Hintergrund so konkret erfolgen, dass es jedem Gegnervertreter so schwer als möglich oder unmöglich erscheint, hier die Richtigkeit der Aufzeichnung zu bestreiten. Hat er damit Erfolg, ist die Dashcamaufzeichnung wertlos.

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