Das Verkehrsrechts-ABC: E wie Einspruch

Ein Einspruch kann helfen. Die mögliche Konsequenz von Verstößen gegen geltendes Straßenverkehrsrecht, Geschwindigkeits-, Rotlicht- oder Abstandsverstöße etc. pp., sind sogenannte Bußgeldbescheide, die von den zuständigen Verwaltungsbehörden (Bußgeldstellen) erlassen werden und welche, je nach Maß des vorgeworfenen Verkehrsverstoßes, Geldbußen oder auch Nebenfolgen – Fahrverbot – von einem bis drei Monate enthalten können.

Kraft Gesetzes und je nach Verstoß sind bei sogenannten Ordnungs-widrigkeiten durchaus auch ein bis zwei Punkte beim Fahreignungsregister in Flensburg drin. Was dagegen hilft? Eventuell ein Einspruch.

Seit im Mai 2015 das neue Acht-Punkte-System eingeführt worden ist (vorher galten 18 Punkte als Grenze) ist es schon eine statistische Tatsache, dass auch bei geändertem Punktebewertungssystem die Grenze von acht Punkten, nach denen die Fahrerlaubnis entzogen wird, schneller erreicht ist als früher.

Die Bußgeldbehörden müssen auch nicht zwingend in den Bußgeldbescheid hineinschreiben, mit wie viel Punkten der Verstoß bewertet wird, da diese Rechtsfolge kraft Gesetzes vorgesehen ist und nicht vom Willen der Bußgeldstellen abhängig.

Es ist deshalb in jedem Falle sehr sinnvoll, bei erlassenem Bußgeldbescheid, am besten durch einen Spezialisten für Verkehrsrecht, die Möglichkeit des Rechtsmittels dagegen prüfen zu lassen, also Einspruch einlegen lassen..

Nicht jeder Bußgeldbescheid ist sachlich und formell korrekt, so dass für diese Fälle auf jeden Fall der Einspruch als zulässiges Rechtsmittel eingelegt werden sollte.

Ob letztlich ein Bußgeldbescheid mit Einspruch mit Erfolg angegriffen werden kann oder nicht, ist in vielen Fällen nicht von vornherein und auch nicht ohne Akteneinsicht erkennbar.

Die fristwahrende Einlegung eines Einspruchs, damit der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird, ist also vor Akteneinsicht ein eigentlich zwingendes Muss, wenn mit dem Bußgeldvorwurf Punkte oder gar Fahrverbot verknüpft sind.

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