E-Roller und Alkohol?

Kann man mit dem E-Roller fahren, wenn man getrunken hat? Dass man sich nach dem Genuss von Alkohol nicht ans Steuer eines Pkw setzen sollte, wenn die Blutalkoholkonzentration 0,3 und mehr Promille beträgt, mag noch allgemein bekannt sein.

Die gleichen Schwierigkeiten ergeben sich aber auch, wenn man angeheitert auf einen E-Roller steigt und nachts durch Schlangenlinienfahren die Polizei auf sich aufmerksam macht. So geschehen in einer warmen Sommernacht: der Rollerfahrer, obwohl er nicht wenig Alkohol getrunken hatte (Blutalkoholkonzentration 1,17 Promille), wollte sich unbedingt noch auf dem Weg nach Hause begeben. Er hatte seinen E-Roller dabei, mit dem er dann los fuhr und durch auffällige Fahrweise einer Polizeistreife auffiel.

Dann passierte all das, was auch dem alkoholisierten Autofahrer bei einer Polizeikontrolle regelmäßig so passiert: Atemalkoholtest, Blutentnahme, Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft wegen Trunkenheit im Verkehr, Strafbefehlsantrag beim Amtsgericht und Strafverhandlung. Der Vorwurf lautete hierbei auf Trunkenheit im Verkehr. In diesem speziellen Fall sieht das Gesetz nicht nur eine Geldstrafe vor, es gibt auch das Risiko des Verlustes der Fahrerlaubnis, wenn man denn eine hat. Was vielen nicht bewusst ist: ein E-Roller, auch wenn er nicht schneller als 20 km/h fahren darf, ist nicht lediglich ein Fahrzeug, wie beispielsweise ein Fahrrad. Wegen des  Antriebes durch Elektromotor handelt es sich um ein Kraftfahrzeug.

Bei der Trunkenheitsfahrt im öffentlichen Verkehr, die mit einem Kraftfahrzeug begangen wird, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden und die Führerscheinstelle durch den Strafrichter angewiesen werden, vor Ablauf einer bestimmten Frist (die im Regelfall mindestens 6-9 Monate beträgt) keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Folgen, betrunken ein Kraftfahrzeug zu führen, sind nicht nur finanziell einschneidend, auch die sonstigen Konsequenzen, ein halbes Jahr und mehr ausschließlich auf Bus und Bahn oder einen Fahrer angewiesen zu sein, sind recht unangenehm.

Im vorliegenden Falle hatte der Delinquent jedoch letztlich Glück, sowohl Staatsanwaltschaft als auch Gericht wollten nicht die ganz großen Kanonen auffahren. Es handelte sich um eine Fahrt mit einem maximal 20 KM/H schnellen E-Roller. Das Ganze passierte Nachts auf menschen- und verkehrsleerer Straße. Man hatte auch nicht aufgeklärt, ob die Fahrstrecke kurz oder lang gewesen ist. Daher wurde das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt. Dem in Umschulung befindlichen Betroffenen wollte man nicht mehr Steine in den Weg liegen, als unbedingt notwendig.

Darum: auch für das Fahren mit E-Rollern gilt das Prinzip Don’t Drink & Drive!

Ihre R24 Kanzlei

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