Das Verkehrsrecht-ABC: B wie Bußgeldbescheid

Ein Bußgeldbescheid ist nicht nur im Verkehrsrecht unangenehm. Allein der Vorwurf der sogenannten Verwaltungsbehörde, man habe Verkehrsvorschriften übertreten (Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Abstandsverstoß) reicht noch nicht, um Punkte in Flensburg oder andere unangenehme Folgen wie Fahrverbot oder Geldbuße auszulösen.

Hierzu ist durch die Behörde ein Bußgeldbescheid zu erlassen, der praktisch den Abschluss des Verwaltungsverfahrens darstellt. Im Bußgeldbescheid ist genau anzugeben, wer wann und wo welchen konkreten Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begangen haben soll und mit welcher Rechtsfolge, Bußgeld, Fahrverbot, dies zu belegen ist.

Im Bußgeldbescheid selbst kann, muss jedoch nicht zwingend aufgeführt werden, wieviel Punkte (maximal drei) mit dem Verkehrsverstoß verbunden wären. Dies liegt in der Gesetzessystematik begründet. In den gesetzlichen Vorschriften ist zwingend ausgeführt, welcher Verkehrsverstoß wieviel Punkte nach sich zieht, so dass diese Folge automatisch am Bußgeldausspruch verknüpft ist.

Ergeht ein solcher Bußgeldbescheid und sind insbesondere Nebenfolgen verknüpft, wie erhebliches Bußgeld, Punkte und Fahrverbot, empfiehlt es sich in jedem Falle, einen Spezialisten für Verkehrsrecht, einen Fachanwalt, mit der Überprüfung des Sachverhaltes zu beauftragen.

Dazu ist es auch erforderlich, dass gegen den Bußgeldbescheid innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch eingelegt wird, damit selbiger nicht rechtskräftig wird, und damit eine weiteren Prüfung quasi sinnlos.

Die Richtigkeit des Vorwurfs und damit auch die Richtigkeit des Bußgeldbescheides werden spätestens vom örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht – Bußgeldrichter – einer Überprüfung unterzogen.

Lässt man die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ergebnislos verstreichen, so wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und damit auch die niedergelegten Konsequenzen vollzieh- und beitreibbar.

Bei nicht bezahltem Bußgeld kann dies nicht nur die Zwangsvollstreckung in das eigene Vermögen bedeuten, sondern auch im schlimmsten Falle die Anordnung der sogenannten Erzwingungshaft – Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt bis das Bußgeld freiwillig bezahlt wird. Bei einem angeordneten Fahrverbot kann dies ferner bedeuten, die Beschlagnahme des Führerscheines durch die zuständige Polizeidienststelle im Auftrage der Bußgeldbehörde, es kann ferner bedeuten, dass man für einen zeitlich bestimmten Zeitraum nicht Kraftfahrzeuge führen darf (Fahrverbot).

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