Ja, die Verkehrskontrolle, die hat es in sich. Auch wenn sicherlich der nicht nur von Strafrichtern vertretene Grundsatz „Don’t drink and drive“ nicht nur aus juristischer Sicht seine Berechtigung hat: Das deutsche Straßenverkehrsrecht eröffnet nun einmal die Möglichkeit, unterhalb bestimmter Grenzwerte auch nach dem Genuss von Alkohol im Straßenverkehr als Fahrzeugführer teilzunehmen.
Daraus ergibt sich ein tatsächlicher und juristischer, nicht nur scheinbarer Widerspruch. Werden also die zunächst gesetzlich festgesetzten Grenzwerte erreicht und überschritten (0,5 Promille bzw. 0,25 mg/l oder gar 1,1 Promille/1,6 Promille), so ergeben sich Punkte, Fahrverbot und erhebliches Bußgeld oder, im schlimmeren Falle, es droht der Verlust der Fahrerlaubnis und vor deren Wiedererteilung die Anordnung der MPU, auch umgangssprachlich und nicht ganz zutreffend als „Idiotentest“ bezeichnet.
Allerdings kann sich strafrechtlicher Ärger im Sinne einer Fahrerlaubnisentziehung schon dann ergeben, wenn bei einer Blutalkoholkonzentration 0,3 Promille (0,15 mg/l) ein sogenannter Fahrfehler hinzukommt (unsichere Fahrweise, Schlangenlinien, Rote Ampel überfahren, erhebliches zu langsam fahren ohne ersichtlichen Grund), auch in solchen Fällen kann sich der Vorwurf einer Trunkenheit im Verkehr ergeben mit Verlust der Fahrerlaubnis.
Natürlich können Bußgeldstellen und Gerichte nur dann verurteilen, wenn gesicherte Beweise für eine solche alkoholbedingte Beeinflussung oder das Vorliegen einer bestimmten Alkoholkonzentration im Blut sowohl vorliegen als auch zulässig gewonnen werden. Es kommt dabei entscheidend auf das richtige Verhalten bei einer Verkehrskontrolle an, wiederum ganz entscheidend darauf, sich als Betroffener richtig zu verhalten und nicht der beste Zeuge für Gericht und Polizei durch allzu eifrige freiwillige Mitwirkung zu werden.
Der absolute Kardinalsfehler dabei, der nach unseren Erfahrungen immer wieder gemacht wird, ist die freiwillige Mitwirkung auf die Frage der Polizeibeamten, ob man bereits vor Ort (nachdem Alkoholgeruch in der Atemluft festgestellt worden ist) einen freiwilligen (wenn auch noch nicht verwertbaren) Alkoholtest machen möchte. Dem vorausgegangen ist wahrscheinlich schon ein weiterer Kardinalsfehler des Fahrers: auf die Frage des Polizeibeamten, ob man Alkohol getrunken habe, werden schon ungefähre Mengenangaben in Bier, Schnaps oder sonstigen alkoholhaltigen Getränken gemacht.
Es ist immens wichtig, weder das eine noch das andere zu tun:
Diese Fragen der Polizeibeamten ohne vorherige Belehrung, dass man Nichts angeben müsse, sind sowohl rechtlich zulässig als auch im späteren Verfahren gerichtlich verwertbar, wie immer wieder durch die Strafrechtsprechung festgestellt wird. D. h., mit seinen freiwilligen Angaben zur Sache schafft der Fahrer selbst den sogenannten Anfangsverdacht. Für die Polizeibeamten entsteht erst dann in die Verpflichtung, nach diesem Anfangsverdacht (Angaben zur Trinkmenge und Atemalkoholmessung) einen Vorwurf entweder eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder, schlimmer noch, de Vorwurf einer Verkehrsstraftat zu eröffnen, um dann zulässigerweise darauf zu verweisen, dass man nunmehr einen gerichtsverwertbaren Atemalkoholtest auf dem Polizeirevier machen könne oder, falls man sich weigert, auch eine Blutentnahme angeordnet werden kann.
Dann ist bereits alles zu spät.
Mit anderen Worten: Auch bei angeblich oder wirklich merkbaren Alkoholgerüchen in der Atemluft keine Angaben zur Trinkmenge machen und – um Himmels willen – keinem freiwilligen Atemalkoholtest zustimmen. Hat nämlich der Polizeibeamte nur einen Anhaltspunkt Alkoholgeruch in der Atemluft, so ist damit nicht ansatzweise klar, ob die 0,3 Promille-Grenze, die 0,5 Promille-Grenze oder die 1,1 Promille-Grenze erreicht oder gar überschritten wäre.
Allein der bloße Geruch ist kein Anfangsverdacht, jeder Polizeibeamte, der in den Seminaren über Strafrecht und Strafprozessrecht in der Polizeiausbildung aufgepasst und diese noch verinnerlicht hat, wird sich dreimal überlegen, ob er in einer Verkehrskontrolle die Frage nach einer gerichtsverwertbaren Atemalkoholmessung stellt (die sollte natürlich auch verweigert werden) oder, extremer noch, sich überlegt, ob er berechtigt wäre, eine Blutentnahme durch einen Arzt anordnen zu lassen. Stellt sich nämlich heraus, dass diese Anordnung unzulässig war ohne greifbaren Tatverdacht (d. h. ausreichende Alkoholkonzentration im Blut), würde sich der Polizeibeamte im schlimmsten Falle der Anstiftung zur Körperverletzung strafbar machen.
Diesem Risiko wird sich kein Polizeibeamter aussetzen.
Es ist das gute Recht eines jeden Bürgers, die Mitwirkung bei nach einer Verkehrskontrolle folgenden Ermittlungsmaßnahmen zu verweigern, sicherlich muss er solche – wenn sie berechtigt sind, wohl gemerkt – über sich ergehen lassen, d. h., dulden.
Die Polizei ist in einem solchen Falle mitnichten der sogenannte Freund und Helfer, sondern der verlängerte Arm von Staatsanwaltschaft und Strafjustiz. Dieser verlängerte Arm soll Beweismittel und Erkenntnisse sammeln, die dann letztlich zu einer Verurteilung führen können und zum Verlust der Fahrerlaubnis. Um die Fahrerlaubnis zu erhalten, ist es also essentiell wichtig, genau das zu tun, was das bereits benannte gute Recht ist: Körperlich anwesend zu sein, mehr jedoch nicht, auf keinen Fall!
Ihre R24 Anwälte und Steuerberater