Messverfahren: Zu schnell gefahren?

Durch die Behörden werden zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen im Verkehrsrecht verschiedene Messverfahren eingesetzt. Es werden ständig neue entwickelt. Die Hersteller behaupten immer wortreich, sie wären unfehlbar und mangelfrei. Tatsächlich aber stellt sich in vielen Fällen heraus, dass dem nicht so ist.

Bei Geschwindigkeitsverstößen ist es deshalb sinnvoll, die Sache durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, und am besten durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Die verschiedenen Messverfahren (Radar, Lichtschranke, Laser-Impuls-Verfahren…) müssen durch die physikalisch-technische Bundesanstalt in Braunschweig zugelassen werden. Es sind bestimmte Regeln des Aufstellens, Inbetriebnehmens und Messens einzuhalten, damit die Messverfahren auch verwertbar sind. Werden diese Vorgaben nicht beachtet oder treten ungewöhnliche Abläufe beim Messverfahren auf, kann es erfolgversprechend sein, gegen den Geschwindigkeitsverstoß vorzugehen. Ob allerdings eine Erfolgschance besteht, lässt sich nur durch Akteneinsicht durch den Anwalt klären. In der Akte ist enthalten, wie die Messbeamten die Anlage bedient oder in Betrieb genommen haben. Es finden sich Eichscheine, Wartungsprotokolle, also alles, was zur vollständigen Nachprüfbarkeit der Angelegenheit erforderlich ist.

Allein aus dem Messfoto, das sich etwa bei Lichtschranken oder Laser-Impuls-Messungen auf der schriftlichen Anhörung befindet, oder das im Internet abrufbar ist (beispielsweise im Bundesland Brandenburg), lassen sich Messfehler noch nicht  erkennen. Es kann manchmal sogar erforderlich sein, sich das gesamte Messverfahren durch die Verwaltungsbehörde oder Bußgeldstelle zeigen zu lassen. Ob dann Ansatzpunkte vorhanden sind, kann ein Fachanwalt für Verkehrsrecht erkennen.

Bußgeldrichter neigen im Regelfall dazu, die Ordnungsmäßigkeit der Messung anzunehmen. Es ist also erforderlich, ganz genau zu prüfen und konkret vorzutragen, was daran nicht zustimmen könnte. Nach Einführung des neuen Punktesystems zum 01.05.2014 sind es statt bisher 18 nur noch 8 Punkte, die angesammelt werden können, bevor die Fahrerlaubnis entzogen wird. Auch nur ein Punkt zu verhindern, kann schon sinnvoll sein.

Ihre R24 Anwälte