Ist bei einem Auffahrunfall immer der hinten schuld?

Auch ein Auffahrunfall ist nicht immer leicht zu regulieren. Behörden und Gerichte arbeiten bei der Schuldfrage immer dort wo es zulässig und begründbar ist, mit Anscheinsbeweisen. Im Regelfall ist immer derjenige Unfallverursacher, der beispielsweise die Vorfahrt nicht gewährt. Gleiches gilt bei einem Auffahrunfall für den, der auf einen Vorausfahrenden auffährt. Es gilt der Grundsatz, dass jeder die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen hat, dass er jederzeit anhalten kann. Ferner ist jeder Fahrzeugführer verpflichtet, zum Vorausfahrenden einen angemessenen Sicherheitsabstand einzuhalten.

Im Schadensfall wird bei einem Auffahrunfall die Verletzung dieser Verpflichtungen vermutet. Der Nachfolger kann sich aber von diesem Anscheinsbeweis entlasten. So kann beispielsweise der Vorausfahrende selbst den Sicherheitsabstand zu seinem Vorausfahrenden nicht einhalten. Bei einem Auffahrunfall wird dadurch der Bremsweg für den danach folgenden Fahrzeugführer verkürzt. Dann gilt der Beweis des ersten Anscheinens nicht mehr. Der Nachfolger kann zumindest einen Teil seines Schadenersatzes beim Haftpflichtversicherer des Vorausfahrenden geltend machen.

Gleiches gilt auch, wenn der Vorausfahrer ohne Grund plötzlich eine Vollbremsung durchführt und der Nachfolger deswegen auffährt. Aber Vorsicht: wegen des Beweises des ersten Anscheines reicht die bloße Behauptung des plötzlichen Bremsens bei einem Auffahrunfall nicht aus. Diese Verkehrssituation muss bewiesen werden, beispielsweise durch Zeugen oder durch Sachverständigengutachten.

Welche konkreten Schritte zu unternehmen sind und welche Erfolgschancen in solchen Schadenfällen eröffnet sind, findet auf jeden Fall ein Spezialist für Verkehrsrecht heraus.

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