Versicherungsprämie – Zahlung vergessen und die Versicherung will Kaskoschaden nicht zahlen?

Auch bei der Versicherungsprämie kommt es in der anwaltlichen Praxis zu Fragen: Ein neues Fahrzeug wird zugelassen, natürlich muss es vorher versichert werden. Da es noch recht neu ist, wird nicht nur Kraftfahrhaftpflicht sondern auch Kaskoschutz abgeschlossen.

Die Versicherung übersendet dann den Versicherungsschein und fordert zur Zahlung der Versicherungsprämie auf. In den allermeisten Versicherungsunterlagen findet sich dann auch ein Hinweis, dass bei Nichtzahlung der sogenannten Erstprämie der Versicherer die Möglichkeit hat, sich vom Versicherungsvertrag zu lösen. Für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung der ersten Versicherungsprämie besteht kein Versicherungsschutz. Wird dann tatsächlich, aus welchen Gründen auch immer, nach Absendung des Versicherungsscheines die Zahlung der Versicherungsprämie vergessen, kann sich daraus durchaus erheblicher Ärger für den Versicherungsnehmer ergeben. Nach den Grundsätzen von Murphy’s Gesetz tritt kurz nach Abschluss des Versicherungsvertrags und Zulassung des Fahrzeuges ein Kaskoschaden ein, beispielsweise mit einem Wildschwein. Die Post des Versicherers ist dann in solchen Fällen vorhersehbar: Zumindest teilt die Kaskoversicherung dann mit, dass sie hier nicht gedenkt, irgendwelche Zahlungen zu leisten, da eine sogenannte Leistungsfreiheit wegen Nichtzahlung der Versicherungsprämie besteht.

In einer solchen Situation ist es auf jeden Fall empfehlenswert, zu überprüfen, ob dieser Standpunkt wirklich so richtig ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss die Versicherung im Versicherungsschein bestimmte Formvorschriften einhalten, soll die Belehrung über die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitig gezahlten Versicherungsprämie wirksam sein. Und es passiert immer noch, dass auch gestandene Haftpflichtversicherer die Formvorschriften nicht einhalten.

Gerade in solchen Fällen ist die Rechtsprechung ganz klar: Ist die Belehrung unwirksam, muss die Versicherung die Zahlungen erbringen.

Ob und in welchem Umfang eine solche Belehrung wirksam ist oder auch nicht, kann grundsätzlich entweder nur eine Klärung im sogenannten Ombudsmannverfahren der Versicherer bringen oder eine Konsultation bei einem Spezialisten, z.B. einem Anwalt.

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