Im Arbeitsrecht ist in einem Verfahren in der ersten Instanz die sogenannte Güteverhandlung vorgeschrieben. Hier soll eine Einigung zwischen den Parteien versucht werden. Schließlich soll das Arbeitsverhältnis nicht durch den Prozess belastet werden.
Manchmal jedoch zweifelt man am Leben. Ein Anwalt aus der Ferne bat kurzfristig um eine Terminsvertretung vor Ort. Eine Kündigungsschutzklage. Kollegialerweise wurde die Teilnahme als Terminsvertreter an der Verhandlung zugesagt. Der Hauptbevollmächtigte teilte mit, dass im Zweifel keine Einigung stattfinden solle und das Gericht den sogenannten Kammertermin ansetzen möge.
Im Verfahren erscheint auch der Arbeitgeber. Er teilt mit, dass er die Kündigung schon weit vor dem angesetzten Termin zurückgenommen habe. Das löste schon mal erstaunen bei Richter und Terminsvertreter aus. Der Richter empfahl Klagerücknahme, da die Kündigung ja weg sei. Der Kläger wollte das aber nicht. Deshalb meinte der Richter dann, es wäre Zeit für eine kurze Pause zur Beratung mit dem Kläger.
Der Kläger bestätigt, dass die Kündigung zurückgenommen worden sei. Aber er wolle dort nicht mehr arbeiten. Er möchte eine Abfindung haben. Schließlich habe ihm sein Anwalt zwischen 9.000 10.000 € zugesagt. Es wurde ihm höflich erklärt, dass ein Kündigungsschutzprozess auf die Weiterbeschäftigung ausgerichtet ist. Das wollte er irgendwie nicht einsehen.
Die Verhandlung wurde nach der Pause fortgesetzt. Der Richter meinte, der Kläger könne doch nur noch die Klage zurücknehmen. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass der Kläger das nicht wolle und der Hauptbevollmächtigte des Verfahrens vorab darum gebeten hatte, notfalls einen Kammertermin anzusetzen.
Nicht jedoch bei diesem Richter. Er ist ein alter Hase. Kurzerhand fragte er den Arbeitgeber, ob er den Klageanspruch anerkenne. Dieser bejahte. Daraufhin erließ der Richter ein sogenanntes Anerkenntnisurteil. Das bedeutet, der Kündigungsschutzklage wurde stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis besteht fort. Das Verfahren war damit zu Ende. Mit der Abfindung wird es wohl nichts.
Schade, dass man nicht erfährt, wie der Kläger sich nun mit seinem Hauptbevollmächtigten auseinandersetzt. Jemanden zu erzählen, er würde in jedem Fall eine Abfindung bekommen, ist jedenfalls grober Unfug.