Die Pflege und die indirekte Impfpflicht

  • Beitrags-Autor:
  • Beitrags-Kategorie:Arbeitsrecht

Gibt es nun eine indirekte Impfpflicht? Die Politik versprach, eine Impfpflicht werde es nicht geben. Allen, denen der Coronavirus Angst machen sollte, sind jene, die ihren Lebensabend im Altenheim verbringen, Sie sind hier der größten Gefahr eines schweren Verlaufs oder des Todes ausgesetzt sind.

Das Pflegeheim hat daher natürlich ein tunlichstes Interesse, dass die Pfleger und anderen Angestellten gegen das Virus geimpft sind. Und dies nicht nur aus menschlichen Beweggründen, sondern auch aus handfesten monetären Interessen, da ein Wegfall von Arbeitskräften aufgrund Erkrankung oder Quarantäne schwer oder nur mit enormen Kosten zu kompensieren ist.

Allerdings ist es nun so, dass in Deutschland bei Corona keine Impfpflicht besteht, was die Altenheimbetreiber zwar verärgern mag, aber an der derzeitigen Rechtslage trotzdem nichts ändert. Dessen ungeachtet sind diese natürlich versucht, irgendeinen gearteten Druck auf die Angestellten auszuüben, damit diese sich impfen lassen. So musste es zwangsläufig passieren, dass ein Angestellter, der die Impfung verweigerte und danach an Corona erkrankte, zum Statuieren eines passenden Exempels sehr gut geeignet war.

Ein Arbeitnehmer, der an Corona erkrankte, daraufhin einen Teil arbeitsunfähig war und einen anderen Teil in Quarantäne verbrachte und aufgrund dessen seine Arbeitskraft nicht dem Arbeitgeber anbieten kann, steht für den Teil der Arbeitsunfähigkeit der Anspruch nach Entgeltfortzahlungsgesetz und für den Teil in der Quarantäne grundsätzlich einen Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz zu, letzteren zahlt zunächst der Arbeitgeber.

So einfach geht es dann natürlich nicht. Bezüglich der Entgeltfortzahlung wurde seitens eines Pflegeheim argumentiert, dass das Verweigern der Impfung ja ein „Verschulden“ darstelle und deshalb der Arbeitgeber doch nicht bezahlt werden muss. Bezüglich der Forderung nach dem Infektionsschutzgesetz wurde vorgetragen, dass die Quarantäne ja durch die Impfung ebenfalls hätte vermieden werden können und dass sodann nach § 56 Abs. 1 S. 3 Infektionsschutzgesetz hier eine Entschädigung entfällt. Angesichts dessen, dass Politik und Medien nicht müde werden zu verlautbaren, dass die Impfung eben nicht vor der Krankheit, sondern nur vor dem schweren Verlauf schütze, ist diese Argumentationslinie mehr als fragwürdig und ist nun vom Gericht zu beantworten. Wer weiß, vielleicht kommt durch die Rechtsprechung eine Impfpflicht durch die Hintertür zustande. Die Versuche, nicht geimpfte Arbeitnehmer abzustrafen, sind im Gange.

Trotzdem ist ersichtlich, dass die mit der Impfung und der Arbeit zusammenhängenden Fragen für einen rechtlichen Laien sehr schwer zu erfassen sind. Sollten Ihnen daher bezüglich dieser Thematiken Fragen aufkommen oder Sie selbst betroffen sein, ist dringend angeraten, kundigen Rechtsrat einzuholen.

Ihre R24 Anwälte und Steuerberater

Impfpflicht