In Deutschland regelt das sogenannte Jugendarbeitsschutzgesetz derartige Fragen von Kinderarbeit. Grundsätzlich ist Kinderarbeit verboten. Zulässig ist die Beschäftigung von Jugendlichen erst ab 15 Jahren, § 7 JArbSchG. Sobald die Jugendlichen das Alter von 18 Jahren erreicht haben, gibt es keinerlei Beschränkungen mehr.
Das Gesetz definiert auch, wer Kind ist. Nach § 2 des JArbSchG ist Kind, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Daraus ist schon eindeutig klar, dass Kinderarbeit in Deutschland verboten ist. Die Beschäftigung von Jugendlichen ab 15 Jahren ist zulässig.
Bei der Regelung dieser Arbeit gibt es weitere Beschränkungen für die Beschäftigung von Jugendlichen. So dürfen sie höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. An Samstagen und an Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Darüber hinaus muss den Jugendlichen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitsschichten eine Freizeit von mindestens zwölf Stunden gewährt werden.
Eine weitere Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit besteht für Kinder über 13 Jahre mit Einwilligung der Eltern, wenn die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Dabei dürfen diese Kinder nicht mehr als zwei Stunden täglich eingesetzt werden und auch nicht zwischen 18.00 Uhr und 8.00 Uhr. Bei der Kinderarbeit darf es auch nicht zur Beeinträchtigung des Schulunterrichtes kommen, ebenso wenig ist eine Kinderarbeit während des Schulunterrichtes erlaubt. Schließlich gibt es noch die Ausnahme von Kinderarbeit in den Schulferien. Hier dürfen Jugendliche für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden.
Da man Kinder häufig im Fernsehen oder bei öffentlichen Veranstaltungen sieht, muss es auch hier beim Schutz der Kinderarbeit Ausnahmeregelungen geben. Kinder über sechs Jahre dürfen bis zu vier Stunden täglich in Theatervorstellungen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr auftreten. Sind die Kinder zwischen drei und sechs Jahren alt, dürfen sie bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr bei Aufführungen eingesetzt werden, wenn sie über sechs Jahre alt sind, dürfen sie bis zu drei Stunden von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestaltend mitwirken.
Es zeigt sich somit, dass Kinderarbeit grundsätzlich verboten ist. Für bestimmte Konstellationen sind Ausnahmen zulässig. Eine Beschäftigung ist erst regelmäßig zulässig, sobald die Kinder das 15. Lebensjahr vollendet haben und damit als Jugendliche gelten. Verstöße gegen diese Vorschriften werden natürlich geahndet.
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