Obwohl bei Kündigungen in Kleinbetrieben das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, gibt es immer wieder einmal Versuche, eine solche Kündigung für unwirksam zu erklären. Das hängt mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2001 zusammen. Darin wurde festgestellt, dass auch eingeschränkt ein Schutz vor Kündigungen in Kleinbetrieben bestehen kann. Wir hatten bereits hier darüber berichtet.
Vor kurzem saß nun ein Arbeitnehmer mit seinem Rechtsanwalt dem Arbeitgeber im Gericht gegenüber. Der Arbeitgeber hatte ordnungsgemäß das Arbeitsverhältnis beendet. Es war eine typische Kündigung in Kleinbetrieben. Der Rechtsanwalt des Arbeitnehmers versuchte nun, die Kündigung als treuwidrig darzustellen.
Die Arbeitsrichterin meinte schon von Anfang an, dass sie überhaupt keinen Grund sehen würde, dass die Kündigung, in welchem Sinne auch immer, unwirksam sein könnte.
Nachdem seitens des Arbeitgebers über die Betriebszugehörigkeit und den sozialen Status der übrigen Arbeitnehmer berichtet wurde, war kein Grund mehr aus Sicht der Richterin für einen Kündigungsschutz in Kleinbetrieben gegeben.
Dennoch versuchte sie eine Einigung herbeizuführen. Natürlich ist es für Richter generell einfacher, einen Vergleichsvorschlag zu diktieren, als noch im Arbeitsrecht einen zweiten Kammertermin durchzuführen und dann ein Urteil zu schreiben. Da aber hier keinerlei Gründe für die Klage ersichtlich waren, legte die Richterin im untersten Bereich einen Vergleichsvorschlag fest. Sie schlug 200,00 € vor.
Zähneknirschend zahlte dann der Arbeitgeber. Dies auch nur unter dem Gesichtspunkt, dass anderenfalls weitere Schriftsätze ausgetauscht worden wären, was zu erheblichen Belastungen des Arbeitgebers für die Schriftsätze geführt hätte. Ebenso hätte noch ein zweiter Gerichtstermin stattgefunden.
Als der Anwalt des Arbeitnehmers noch versuchen wollte, den Preis zu erhöhen, bekam er deutliche Worte von der Richterin. „Wenn Ihr Arbeitnehmer nicht rechtsschutzversichert wäre, hätten Sie nie im Leben diese Klage erhoben. Daher dürfte auch für Ihren Arbeitnehmer die Summe mehr als angemessen sein.“
So wurde dann der Prozess auf diese Weise beendet. Dieses Verfahren war jedoch nicht das, was sich das Bundesarbeitsgericht unter Kündigungsschutz in Kleinbetrieben vorstellen wollte. Wenn jedoch Arbeitnehmer rechtsschutzversichert sind, kann man durchaus auch Kündigungen in Kleinbetrieben überprüfen und gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage wegen Sitten- und Treuwidrigkeit einreichen. Wie dieses aktuelle Urteil zeigt, können dabei auch einmal 200,00 € bei völlig unbegründeten Klagen herauskommen.
Es zeigt sich, dass auch in Kleinbetrieben rechtlicher Rat und gegebenenfalls anwaltliche Vertretung notwendig sein können.
Ihre R24 Anwälte