Fast jedem dürfte aufgefallen sein, dass die Angebote von Online-Coaching in den letzten Jahren geradezu aus dem Boden zuschießen scheint. Diese wollen einem oft nicht nur wirtschaftliche und technische Zusammenhänge erklären, sondern oft auch wie man ausgeglichener, schöner oder schlichtweg ein besserer Mensch werden kann.
Auch ist sicherlich oft medial bekannt geworden, dass hier durchaus auch dubiose Modelle angeboten werden, in denen die ahnungslosen Wissbegierigen abgezockt werden und für fragliche Angebote schnell einmal vier- bis fünfstellige Beträge bezahlen sollen.
Dem hat der Bundesgerichtshof nun einen Riegel vorgeschoben.
Wer ohne behördliche Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) arbeitet, riskiert, dass seine Verträge nichtig sind – mit der Folge, dass Kundinnen und Kunden ihr Geld vollständig zurückfordern können.
Worum geht es?
Immer mehr Anbieter werben mit exklusiven Online-Programmen, in denen „Wissen“, „Strategien“ oder „Erfolgsmethoden“ vermittelt werden. Der BGH hat nun entschieden: Solche Programme können Fernunterricht darstellen – unabhängig davon, ob sie als „Mentoring“, „Business-Coaching“ oder „Mindset-Training“ vermarktet werden. Entscheidend ist nicht der Titel, sondern der tatsächliche Inhalt und Ablauf.
Wann liegt Fernunterricht vor?
Das FernUSG knüpft an drei Merkmale an:
- Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten – jede Form der gezielten Wissens- oder Kompetenzvermittlung genügt.
- Räumliche Trennung – maßgeblich ist, dass die Lerninhalte überwiegend online vermittelt werden; einzelne Live-Calls oder Präsenztermine ändern daran nichts.
- Überwachung des Lernerfolgs – schon einfache Rückmeldungen, Aufgaben oder „Accountability“-Gespräche erfüllen dieses Merkmal.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine ZFU-Zulassung zwingend erforderlich.
Die Rechtsfolge: Verträge ohne Zulassung sind nichtig
Fehlt die Zulassung, ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig. Das bedeutet:
- Gezahlte Beträge können vollständig zurückverlangt werden.
- Laufende Raten müssen nicht weitergezahlt werden.
- Ein Anspruch auf Wertersatz besteht nur in seltenen Ausnahmefällen.
Bemerkenswert: Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass das FernUSG auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern gilt. Selbst Selbstständige und Kleinunternehmer können sich daher auf den Schutz berufen.
Fazit
Das Urteil des BGH sorgt für Klarheit:
Wo systematisch Wissen vermittelt wird, gelten die Regeln des Fernunterrichts – auch im digitalen Zeitalter. Fehlt die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nichtig und das gezahlte Geld kann zurückgefordert werden.
Für Teilnehmer ist das eine gute Nachricht. Für Anbieter bedeutet es: Jetzt handeln, Angebote prüfen und rechtssicher aufstellen.
