In dem Verfahren wurde für die Mandantschaft eine Forderung durchgesetzt. In der mündlichen Verhandlung versuchte der Anwalt des Schuldners noch einen Nachlass zu erzielen. Er wollte auf angeblich gute Vertragsverhältnisse zwischen Schuldner und Gläubiger verweisen. Unter anderem hatte er durch unterlassene Beweisanträge dazu beigetragen, dass das Gericht den Vergleich dringendst empfahl, da ansonsten mit einer entsprechenden Urteilsfindung zu rechnen wäre. Der Vergleich wurde – von der Gegenseite zähneknirschend – geschlossen.
Nach der Gerichtsverhandlung schrieb sodann der Anwalt der Schuldnerin an uns:
„Wir hatten ja in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass zwischen den Parteien ein sehr gutes Vertragsverhältnis bestand. Sie werden sicher Verständnis haben, dass wir unsere Mandantschaft keine Empfehlung zur Fortsetzung dieses Verhältnisses geben werden, nicht nur für künftige Geschäfte, sondern auch für die noch laufenden Geschäfte.“
Da hat aber jemand schlechte Laune. Die Gläubigerin ist nicht traurig darüber, dass die Schuldnerin keine weiteren nicht bezahlten Leistungen n Anspruch nehmen möchte.