Strafanzeige und Strafantrag – was ist das eigentlich?

Strafanzeige und Strafantrag: Dem Nichtjuristen bleibt regelmäßig unklar und verborgen, worin die Unterschiede zwischen Strafanzeige und Strafantrag bestehen. Diese sind allerdings durchaus wichtig, man sollte sie kennen.

Diese Unterschiede wiederum ergeben sich aus dem Aufbau des Strafgesetzbuches, welches – zumindest in dieser Hinsicht – in sogenannte Antrags- und Anzeigedelikte aufgegliedert ist. Je nachdem, welches Delikt vorliegt, richtet sich die Notwendigkeit für die Ermittlungsbehörden, also Polizei und Staatsanwaltschaften, entweder grundsätzlich aufgrund ihrer Amtsstellung Ermittlungen aufzunehmen – oder es auch sein lassen zu können.

Bei Anzeigedelikten genügt, wie der Name schon sagt, die bloße Mitteilung an Staatsanwaltschaft, Polizei oder Gericht, dass ein strafbarer Sachverhalt oder ein strafbares Verhalten vorliegen könnte. So genügt es also beispielsweise, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, dass der Firmeninhaber X im Wege eines sogenannten Schneeballsystems Anleger um ihre Einsätze geprellt habe.

Dann muss die Staatsanwaltschaft – Abteilung Wirtschaftskriminalität – hier schon von Amts wegen ermitteln und alles ausforschen, was den Sachverhalt oder auch strafbarer Handlung zum Nachteile von Dritten ausmachen könnte.

Quasi eine Stufe darunter liegen die Antragsdelikte: Nach Vorstellung des Gesetzgebers sind diese zwar auch Straftaten, jedoch würde hier die Verfolgung solcher Straftaten grundsätzlich erst mal nicht im Interesse der Allgemeinheit liegen. Denn nur dann werden die Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden von sich aus tätig. Vielmehr ist es bei solchen Delikten noch zusätzlich erforderlich, dass der in seiner Rechtsposition oder seinen Rechten verletzte, also im Regelfall das Opfer, noch zusätzlich und ausdrücklich erklärt, dass er die Strafverfolgung will. Er muss also hier noch beantragen, dass die Strafverfolgung einsetzt. Solche Delikte sind beispielsweise die (einfache) Körperverletzung, die fahrlässige Körperverletzung, die Beleidigung, die üble Nachrede oder die Verleumdung oder auch der Diebstahl geringwertiger Sachen.

Grundsätzlich wird also die Anklagebehörde oder die Polizei erst nach einem sogenannten Strafantrag Ermittlungen einleiten oder tätig werden. Dieser Strafantrag muss durch den Geschädigten innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt werden, diese Frist beginnt ab dem Tage, an dem der Geschädigte von der Täterperson und von den näheren Umständen der Straftat zu seinen Lasten erfährt.

Laufen diese drei Monate ergebnislos ab, kann der Betroffene einen Strafantrag nicht mehr stellen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand oder eine Entschuldigung der versäumten Frist gibt es hier von Gesetzeswegen nicht.

Zudem hat derjenige, der einen Strafantrag stellen kann, drei Möglichkeiten:

1. Er stellt einen Strafantrag.

2. Er verzichtet auf die Stellung eines Strafantrages. Dann allerdings ist sein Recht auch verloren, er kann es sich hinterher nicht mehr anders überlegen.

3. Der kann sich die Stellung eines Strafantrages vorbehalten, das heißt, die drei Monatsfrist zu seinen Gunsten vollständig ausnutzen.

Aber Strafanzeige und Strafantrag bezeichnen, wie man will, besser ist es, wenn man nicht mit Straftaten in Berührung kommt. Und wenn doch, nehmen Sie sich einen Anwalt, der wird sich um Strafanzeige und Strafantrag kümmern.

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