Teure Verletzung von Markenrechten

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Eine Mandantin hat eine eingetragene Marke. Unter dieser Marke vertreibt sie ihre Produkte. Ein anderes Unternehmen vertreibt eine Software, mit der die Produkte unserer Mandantin beschrieben werden. Beim Vertrieb der Software verwendet das andere Unternehmen den Markennamen unserer Mandantin. Unsere Mandantin hätte nichts dagegen, dass das andere Unternehmen seine Software vertreibt, jedoch möchte sie hinsichtlich der Produktbeschreibungen ein Mitspracherecht haben, damit keine Fehlinformationen geliefert werden. Und natürlich möchte sie auch gefragt werden, wenn ihre eingetragene Marke durch Dritte genutzt wird.

Also wird durch den Rechtsanwalt in Bautzen die Gegenseite angeschrieben und zunächst zur Unterlassung aufgefordert, gleichzeitig wird mitgeteilt, dass man bereit sei, sich zu einigen über eine Mitbenutzung der Marke. Es erfolge keine Reaktion. Auf ein weiteres Schreiben erfolgte ebenfalls keine Reaktion. Es kommt lediglich ein Schreiben in der Gestalt, dass das Unternehmen gar nicht so viel Geld damit verdiene.

Es bleibt somit nur der Weg, eine Klage einzureichen. Nachdem die Klage zugestellt war, zeigt sich ein Rechtsanwalt für die Gegenseite an. Dieser wird sofort angeschrieben und es wird ihm erneut ein Vergleich angeboten. Es erfolgt keine Reaktion. Es findet eine erste mündliche Verhandlung statt. Der Rechtsanwalt der Gegenseite stellt keine Anträge, er verhandelt nicht. Dennoch erlässt der Richter kein Versäumnisurteil. Er regt an, die Parteien mögen sich außergerichtlich verständigen und einigen. Nachdem die Gegenseite weiterhin nicht reagiert, wird das Verfahren erneut aufgerufen. Plötzlich scheint auch der Richter das Verfahren abschließen zu wollen. Er fertigt eine Verfügung für die Gegenseite. Nun dauerte es nicht mehr lang, dass die Gegenseite bereit war, einen Vergleich abzuschließen.

Dieser Streit war nicht nur unnötig, er war für die Gegenseite richtig teuer. Abgesehen von der Vergleichsgebühr beinhaltet der Vergleich auch die Kostentragung aller übrigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Damit muss die Gegenseite nicht nur ca. 3.500,00 € an unsere Mandantin zahlen, natürlich muss sie auch noch den eigenen Rechtsanwalt, die Vergleichsgebühr sowie die Gerichtskosten tragen.

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