Die Thematik der Videoüberwachung am Arbeitsplatz hat in den letzten Jahrzehnten eine bewegte Geschichte hinter sich. Dies begann mit heimlichen Videoaufnahmen in gewissen Supermarktketten und kumulierte sodann in der Frage, wie nach dem Bundesdatenschutzgesetz mit Videoaufnahmen zu verfahren sei.
Interessant ist hier die Entwicklung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG NJW 2023, 3113). Hier hat ein Angestellter einer Gießerei zwar die Arbeitsstelle vor Schichtbeginn aufgesucht und sich eingestochen, jedoch kam er auf die gute Idee vor Schichtbeginn die Arbeit wieder zu verlassen.
Die Arbeitgeberin hatte dies sodann mit einer sogenannten „offenen Videoüberwachung“ bemerkt und den Arbeitnehmer fristlos und außerordentlich gekündigt. Dieser wandte hieraufhin Datenschutz und ein Beweisverwertungsverbot ein.
Dies lehnte das Bundesarbeitsgericht aktuell ab. Zusammenfassend gesagt wurde dies damit begründet, dass kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitnehmers im Sinne des Datenschutz gegeben sei. Die Auswirkungen auf die Rechtsprechung zu verdeckten Videoaufnahmen“, die heimlich bestimmte konkrete Tatverdachte aufzeichnen, ist allerdings hieraus wohl nicht zu ersehen.
Es bleibt also dabei, dass die Rechtsprechung bei der Thematik der Videoaufzeichnungen im steten im Wandel ist und zumindest eine Tendenz zu erkennen ist, dass der Datenschutz bei vorsätzlicher Pflichtwirdrigkeit zurückgedrängt wird. Sollte man als Arbeitnehmer feststellen, dass man verdeckt videoüberwacht wird oder als Arbeitgeber eine Videoüberwachung als notwendig erachten, ist daher dringend angeraten, kompetenten Rechtsrat einzuholen.