Herausgabe des Titels: Ich gebe den Titel nicht heraus

Zur Frage der Herausgabe des Titels passierte folgendes. Ein ehemaliger Arbeitnehmer hatte ein Verfahren im Arbeitsrecht gegen den ehemaligen Chef angestrengt. Es war vereinbart worden, dass er statt Geld Sachleistungen, also Gegenstände erhält. Das Urteil lautete dann auch auf Herausgabe der Gegenstände. Es war auch noch ein Betrag zu zahlen. Der Arbeitnehmer beantragte bzw. bekam eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils und schickte den Gerichtsvollzieher los.

Nun ist alles erledigt. Der Arbeitnehmer wird vom Rechtsanwalt zur Herausgabe des Titels aufgefordert, das ist so üblich nach Abschluss eines Verfahrens. Was er nicht macht. Denn er ist der Meinung, zu den Gegenständen gehören auch die Garantieunterlagen. Steht aber nicht im Urteil. Trotz eines Hinweises folgt keine Herausgabe des Titels.

So bleibt dem Rechtsanwalt nichts anderes übrig, als eben auf Herausgabe des Titels zu klagen. Schade nur, dass es ein Verfahren im Arbeitsrecht ist und jede Partei in der ersten Instanz ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen muss. Aber vielleicht lernt der Arbeitnehmer ja trotzdem daraus.

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