Kein normaler Anwalt für Arbeitsrecht: ein Fachanwalt!

Man unterstellt für gewöhnlich, dass ein Fachanwalt, also ein Anwalt für Arbeitsrecht, für dieses Rechtsgebiet auch die entsprechenden Kenntnisse hat. Daher neigen viele Rechtssuchende dazu, dem Fachanwalt eine höhere Kompetenz und seinen Schreiben eine höhere Bedeutung zuzumessen.

Gott sei Dank war in einem Fall die Arbeitnehmerin nicht so gutgläubig. Sie erhielt von einem solchen Anwalt für Arbeitsrecht ein Schreiben. Sie hatte das Arbeitsverhältnis im Oktober beendet. Das heißt, die Kündigung erfolgte also in der zweiten Jahreshälfte.

Der Arbeitgeber – Anwalt für Arbeitsrecht schrieb der Arbeitnehmerin, dass ihr sein Mandant wegen der Kündigung fünf Tage zu viel Urlaub gewährt hätte. Diese fünf Tage zu viel gewährten Urlaubs würde er bei der letzten Lohnabrechnung zum Abzug bringen.

Wie das Sprichwort schon immer sagte: Der Laie wundert sich, der Fach – Mann staunt (oder umgekehrt?). An dieser Stelle sollte auch ein Anwalt für Arbeitsrecht noch einmal einen Blick in das Bundesurlaubsgesetz werfen.

Danach hat der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach dem 30.06. eines Kalenderjahres den Anspruch auf seinen vollen Jahresurlaub. Demzufolge kann also der Arbeitgeber in diesem Fall nicht zu viel Urlaub gewährt haben.

Ein zweiter Blick in das Bundesurlaubsgesetz offenbart, dass selbst wenn dies so gewesen wäre, der Arbeitgeber keine Forderung geltend machen kann. Das Bundesurlaubsgesetz regelt hier eindeutig, dass  zu viel gewährter Urlaub vor Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht zurückgefordert werden kann.

Und schließlich besagt das Bundesurlaubsgesetz, dass diese Ansprüche nicht vertraglich abbedungen werden können.

Im vorliegenden Fall war es gut, dass die Arbeitnehmerin das nicht einfach hingenommen hat, obwohl doch dieses Schreiben von einem „Fach“ – Anwalt für Arbeitsrecht war. Es stellt sich jedoch die Frage: Warum handelte der Anwalt für Arbeitsrecht wider besseren Wissens so?

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