Wenn ein Anwalt keine Vollmacht hat oder vorlegt: In einem Rechtsstreit trat der Rechtsanwalt der Gegenseite bei einem persönlichen Gespräch gegenüber dem Mandanten auf. Der anschließende Schriftwechsel erfolgte zunächst, weil keine Vollmacht vorlag, an die Gegenseite direkt.
Daraufhin meldete sich der Rechtsanwalt und beschwerte sich, dass die Post nicht ihm zugestellt worden war. Schließlich sei er der Anwalt der Gegenseite.
Es wurde ihm höflich mitgeteilt, dass keine Vollmacht bekannt ist. Er wurde gebeten, eine Vollmacht zu übersenden. Es ging um ein Verfahren im Arbeitsrecht. Da hier eine Kündigung auszusprechen war, stand die Frage im Raum, an wen diese zuzustellen war.
Der Anwalt wiederholte, dass für die Vorlage einer Vollmacht keine Notwendigkeit bestehe. Schließlich könne das Vorliegen der Vollmacht auch anwaltlich versichert werden. Hierzu ist anzumerken, dass der Kollege Rechtsanwalt bisher das Vorliegen der Vollmacht nicht anwaltlich versichert hatte. Und in diesem Schreiben ebenfalls nicht. Es gab weiterhin keine Vollmacht.
Schließlich kam es später zur Klage. Kollegialerweise wurde der Anwalt als Prozessbevollmächtigter angegeben. Der bisherige Schriftwechsel lag der Klage bei.Der Arbeitsrichter schrieb sodann in der Ladung Folgendes:
„Die Klageschrift wird dem Beklagten direkt zugestellt. Der Rechtsanwalt erhält Terminsnachricht.“
Es war also auch dem Arbeitsrichter zu viel, vom Anwalt bzgl. einer klaren Aussage zur Vollmacht hingehalten zu werden.
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