Das Arbeitsverhältnis kann auf einen anderen Betrieb übergehen. Ein Arbeitnehmer hat mit seinem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann rechtlich als Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft agieren. Sofern es sich um eine GmbH handelt, gibt es in der Regel keine Probleme mit einem Betriebsübergang. Sollten die GmbH-Anteile veräußert werden, bleibt das Arbeitsverhältnis davon unberührt. Egal wer Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist, der Vertragspartner für den Arbeitnehmer bleibt der Gleiche, nämlich die GmbH.
Ist jedoch das Unternehmen als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft geführt, ist jeder Wechsel darin ein potentieller Betriebsübergang für das Arbeitsverhältnis. Veräußert beispielsweise der Einzelunternehmer sein Geschäft im Ganzen an eine GmbH oder an einen anderen Einzelunternehmer, könnten die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang vorliegen. § 613 a BGB regelt zum Betriebsübergang, dass das Arbeitsverhältnis mit dem veräußerten Betrieb oder Betriebsteil auf den anderen Inhaber übergeht. Darüber hinaus regelt diese Vorschrift die Haftung des alten und des neuen Arbeitgebers für Forderungen des Arbeitnehmers. Ebenso ist hier geregelt, dass der Arbeitnehmer einem Betriebsübergang auch widersprechen kann.
Damit soll verhindert werden, dass wegen Veräußerung von Betrieben das Arbeitsverhältnis beendet wird. Vielfach werden bei solchen Geschäften vorher vom alten Arbeitgeber Kündigungen ausgesprochen, um ein schlankes Unternehmen zu übergeben. Derartige Kündigungen könnten dann rechtswidrig sein.
Widerspricht man dem Betriebsübergang, kann dies eine ordnungsgemäße Kündigung für das Arbeitsverhältnis nach sich ziehen. Wer also bei dem neuen Unternehmer nicht tätig werden will, wählt diesen Weg. Im Falle eines Betriebsüberganges sollten sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer durch einen Anwalt im Arbeitsrecht beraten lassen.
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