Gibt es ein Gebot des fairen Verhandelns? Dass das Bundesarbeitsgericht des Öfteren Entscheidungen trifft, die nur einem bestimmten Ergebnis dienen und meist mit dem Gesetzesinhalt wenig zu tun haben, ist weitläufig bekannt. Eine der neueren Entscheidungen lässt aber auch die Abgehärteten staunen.
So entschied das Bundesarbeitsgericht am 07.02.2019, dass es in bestimmten Situationen dem Arbeitnehmer möglich ist, sich auch von einem unterzeichneten Aufhebungsvertrag zu lösen und das Arbeitsverhältnis weiter aufrecht zu halten.
So wurde dem bisherigen Portfolio an Möglichkeiten, einen Aufhebungsvertrag „rückgängig“ zu machen, u. a. Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung, Störung der Geschäftsfähigkeit, AGB-Recht und dem Verbot von gesetzeswidrigem und sittenwidrigem Verhalten, nun eine neue Figur geschaffen, nämlich das Gebot des fairen Verhandelns.
Wie so oft, ist diese Konstruktion an Schwammigkeit kaum zu überbieten. Es wird zwar davon fabuliert, dass Fairness bedeute, eine rechtlich zu missbilligende Einschränkung der Entscheidungsfreiheit zu verhindern, doch was genau das nun sein soll, bleibt offen. Es bleibt nun natürlich abzuwarten, was genau denn nun das Gebot fairen Handels sein soll.
Man darf gespannt sein.
Ihre R24 Anwälte und Steuerberater