Die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages geschieht bei Verlust eines wie auch immer gearteten Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es ist dem einen oder anderen oder beiden nicht mehr zuzumuten, das Verhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Hier sollte immer ein Anwalt im Arbeitsrecht hinzugezogen werden.
Ein Arbeitsvertrag kann ordentlich und außerordentlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung erfolgt immer unter Einhaltung der sogenannten Kündigungsfrist. Die Kündigungsfristen sind in § 622 BGB für die Arbeitsverhältnisse geregelt. Von ordentlichen Kündigungen spricht man in der Regel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses beispielsweise durch den Arbeitnehmer wegen Umzug oder wegen Rente o. ä. Beim Arbeitgeber spricht man von ordentlicher Kündigung, wenn er aus betrieblichen Erfordernissen kündigt.
Darüber hinaus gibt es sogenannte außerordentliche Kündigungen. Diese können wiederum mit einer Frist und auch fristlos erfolgen. Außerordentliche Kündigungen sind solche, die wegen Verletzung des Arbeitsvertrages sowohl durch Arbeitnehmer als auch durch Arbeitgeber erfolgen. Wird beispielsweise der Arbeitnehmer gemobbt und er kündigt deswegen den Arbeitsvertrag, ist dies eine außerordentliche Kündigung. Wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Verhaltens Anlass zur Kündigung gibt, beispielsweise dass er regelmäßig zu spät zur Arbeit kommt oder seine Pflichten nicht erfüllt, ist dies ebenfalls eine außerordentliche Kündigung.
Auch außerordentliche Kündigungen sollten regelmäßig mit Wahrung der Kündigungsfrist erfolgen. Jedoch sieht § 626 BGB die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages aus wichtigem Grund vor. Dabei muss jedoch insbesondere der Arbeitgeber die Interessen beider Seiten abwägen und alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Es muss im Prinzip für die Parteien unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Der klassische Fall für die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages ist beispielsweise eine Straftat des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber oder grobe Beschimpfungen des Arbeitgebers. Damit wird das Arbeitsverhältnis so schwerwiegend gestört, dass die Fortsetzung unter Einhaltung der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann.
Unabhängig davon empfiehlt sich jedoch die Einschaltung eines Anwalts. Meistens kann vor einem Arbeitsgericht selbst bei Fehlverhalten die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages abgeändert werden. Es wird dann die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages in eine fristgerechte oder ordentliche Kündigung umgewandelt. Das kann für einen Arbeitnehmer beispielsweise bedeuten, dass er beim Arbeitsamt hinsichtlich seines Arbeitslosengeldes keine Sperrfrist erhält.
Auch für die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages ist die Frist für die Einlegung einer Kündigungsschutzklage von drei Wochen zu beachten.
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