Arbeitsrecht: Diskriminierung von Bewerbern

Im Arbeitsrecht ist Diskriminierung von Arbeitnehmern und ebenso von Bewerbern verboten. Einzelheiten regelt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Danach ist die Diskriminierung von Menschen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität untersagt. Das gilt nicht nur für bestehende Arbeitsverhältnisse, sondern schon bei der Ausschreibung von Arbeitsplätzen und dem Umgang mit Bewerbern.

Demzufolge muss der Arbeitgeber bereits bei der Stellenbeschreibung diese Kriterien beachten. Hier empfiehlt sich, im Zweifel einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Denn schon die Formulierung „Sekretärin gesucht“, kann ein Verstoß gegen das AGG sein, eine Diskriminierung von Bewerbern wegen Geschlecht. Die Stellenausschreibung muss hier geschlechtsneutral erfolgen.

Wird ein Bewerber aus den zuvor genannten Gründen abgelehnt, hat er entsprechende Rechte, um sich dagegen zu wehren. Allerdings kann er den Arbeitsplatz nicht einklagen. Aber er kann Schadenersatz begehren. Da das meist mit Beweisschwierigkeiten verbunden ist, kann der rechtswidrig abgelehnte Bewerber eine zusätzliche Kompensation für die Diskriminierung beanspruchen. Das erfolgt in Form einer Entschädigung bis zu maximal 3 Monatsgehältern.

Sollte sich ein Bewerber ungleich im Sinne des AGG behandelt fühlen, kann Rat bei einem Rechtsanwalt eingeholt werden.

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