Der Vergleichsvorschlag des Arbeitsrichters in der Verhandlung

In Arbeitsgerichtsverhandlungen unterbreitet der Arbeitsrichter meistens einen Vergleichsvorschlag. Die Parteien sollen sich nach Möglichkeit in der Güteverhandlung einigen. Das erspart nicht nur den Beteiligten Zeit und Nerven. Der Arbeitsrichter muss kein Urteil schreiben.

In einem Rechtsstreit zu Überstunden versuchte der Richter ebenfalls, einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Er war der Auffassung, dass die Arbeitnehmerin Schwierigkeiten haben dürfte, die Überstunden nachzuweisen. Daher sah er das größere Prozessrisiko bei der Arbeitnehmerin. Er unterbreitete den Vergleichsvorschlag, dass der Anspruch bei der Arbeitnehmerin zu einem Drittel anerkannt wird.

Die Arbeitnehmerin sah das jedoch etwas anders. Sie war der Auffassung, dass sie sehr wohl ihre Überstunden nachweisen könne. Sie hatte Kalender geführt und es gab ja auch Kunden als Zeugen. Daher wurde dem Richter mitgeteilt, dass bei der Vergleichssumme ein Kammertermin stattfinden würde. Der Richter maulte noch etwas, dass ja dann jede Menge Zeugen zu laden seien. Gleichzeitig schien er seinen Vergleich zu überdenken.

Sodann unterbreitete er den Vorschlag, dass die Arbeitnehmerin die Hälfte ihrer Ansprüche ausgeglichen bekommt. Der Arbeitgeber war damit einverstanden. So konnte die Güteverhandlung doch noch ein einvernehmliches Ende mit dem Vergleichsvorschlag des Richters finden.

Wenn ein Arbeitsrichter sich ein Urteil ersparen kann, ist er auch einmal bereit, seinen Vergleichsvorschlag anzupassen.

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