Urlaub wird nicht genommen: Die Urlaubsabgeltung

Urlaub ist gesetzlich so wichtig, dass eine Urlaubsabgeltung nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Prinzipiell darf ein Arbeitnehmer also keinen Urlaub ansammeln, um ihn sich in Geldesform auszahlen zu lassen

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Der Arbeitnehmer stellt einen Antrag, der Arbeitgeber gewährt dann daraufhin den Urlaub. Sofern der Urlaub im laufenden Jahr nicht genommen werden kann, darf er nur aus dringenden betrieblichen Gründen in das Folgejahr übertragen werden. In diesem Fall muss der Urlaub in den ersten drei Monaten gewährt und genommen werden. Auch hier steht die Urlaubsinanspruchnahme vor der Urlaubsabgeltung. Daher hat der Gesetzgeber noch erlaubt, dass aus dringenden betrieblichen Gründen der Urlaub im Folgejahr genommen werden kann.

Es gibt jedoch Fälle, in denen der Arbeitnehmer nicht mehr den Urlaub nehmen kann. Beispielsweise kündigt er mitten im Kalenderjahr, er könnte erkranken und deshalb den Urlaub im Jahr nicht mehr nehmen, die betrieblichen Gründe verhindern möglicherweise die Urlaubsgewährung im laufenden Jahr und in den ersten drei Monaten des Folgejahres. In all diesen Fällen regelt § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz, dass eine Urlaubsabgeltung stattfindet, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden kann.

Durch die Rechtsprechung wurde dann dieser Grundsatz erweitert auf andere Konstellationen. So ist beispielsweise die Urlaubsabgeltung auch zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer langjährig erkrankt. Dem Arbeitnehmer steht der Urlaubsanspruch auch zu, wenn er das gesamte Kalenderjahr krankgeschrieben war. Demzufolge hat er Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Damit jedoch die Ansprüche nicht ausufern, gilt gleichzeitig, dass eine Verjährung spätestens 14 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres für die Urlaubsabgeltung eintritt.

Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, hat er in der Regel eine Kündigungsfrist. Vielfach wird der Arbeitnehmer dann freigestellt, damit die Urlaubsansprüche abgegolten werden. Erkrankt jedoch der Arbeitnehmer, hat er Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Die Urlaubsabgeltung hat immer in Geldesform zu erfolgen, eine andere Abgeltung der Ansprüche ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Entscheidend ist auch noch der Stichtag bei der Kündigung eines Arbeitnehmers. Kündigt der Arbeitnehmer bis spätestens zum 30.06. eines Jahres, hat er nur einen anteiligen Urlaubsanspruch. Kündigt der Arbeitnehmer nach dem 30.06. des laufenden Jahres, so steht ihm der gesetzliche Urlaub für das gesamte Kalenderjahr bereits zu. Dies hängt damit zusammen, dass ein Arbeitnehmer in einer neuen Arbeitsstelle einen Urlaubsanspruch erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten erwirbt. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens kann es also von Bedeutung sein, ob eine Kündigung bis spätestens 30.06. eines Jahres unwirksam ist. Sollte dies so festgestellt werden und die Kündigung auf einen späteren Zeitpunkt stattfinden, erwirbt der Arbeitnehmer dadurch zusätzliche Ansprüche auf Urlaubsabgeltung.

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