Betriebsübergang: Gut gepunktet . Und dann nicht verwertet.

Ein Betriebsübergang ist regelmäßig Gegenstand arbeitsrechtlicher Streitigkeiten. Es gab wieder einmal die Gelegenheit, in einer Arbeitsgerichtsverhandlung Zuschauer zu sein.

Die Anwältin der Arbeitnehmerin trägt vor, die Kündigung innerhalb der Probezeit war unwirksam . Es gab einen Betriebsübergang. Demzufolge hatte die Arbeitnehmerin auch keine neue Probezeit. Aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis war die Probezeit bereits abgelaufen.

Der Anwalt des Beklagten erwidert: man habe der Arbeitnehmerin einen Vertrag mit wesentlich besseren Konditionen angeboten, höherer Lohn, mehr Urlaub. Daher konnte man einen neuen Arbeitsvertrag abschließen.

Die Richterin fragte trocken dazwischen: „Eine neue Probezeit ist also eine Verbesserung?“ Darauf der Anwalt: „Nun, vielleicht nicht unbedingt aber die übrigen Vorteile hätten ja überwogen.“ Darauf die Richterin: „Und Sie meinen tatsächlich, dass man einen Betriebsübergang vertraglich abbedingen kann?“

Da knickte der Anwalt ein. Die Anwältin unterbreitete den Vorschlag, Abfindung zu zahlen und das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Anwalt des Arbeitgebers wollte nur die Hälfte zahlen. Schließlich bestand das Arbeitsverhältnis noch nicht so lange. Die Anwältin trug nun vor, dass es vor dem bereits genannten Betriebsübergang noch einen Betriebsübergang gab, weshalb die Beschäftigungszeit der Klägerin sich verlängert.

Der Anwalt des Arbeitgebers war jedoch nicht bereit, mehr als die Hälfte zu zahlen. Darauf knickte scheinbar die Anwältin der Arbeitnehmerin ein. Sie werde den Vergleichsvorschlag so mitnehmen und versuchen die Arbeitnehmerin zu überzeugen.

Keine Ahnung, weshalb die Anwältin so viel verschenkt. Im Prinzip hätte sie in den Kammertermin gehen und in aller Ruhe den Betriebsübergang aufklären lassen können.

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