Arbeitsrecht: Korrektur des Arbeitszeugnisses

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Jeder Arbeitnehmer hat gesetzlich das Recht auf ein Arbeitszeugnis, §§ 109 GewO, 630 BGB. Streit gibt es im Arbeitsrecht meistens über den Inhalt. Gerade wenn man im Bösen auseinander geht, wird häufig auch das Arbeitszeugnis über den Rechtsanwalt zum Zankapfel.

Das Arbeitszeugnis muss natürlich richtig sein, es dürfen keine Schreibfehler enthalten sein. Schwieriger ist der Streit um die Korrektur des Inhalts. Zunächst kann der Arbeitgeber mit „befriedigend“ bewerten, also schulnotenmäßig mit 3, ohne dass er etwas begründen muss. Will er allerdings das Zeugnis schlechter ausstellen, muss er das entsprechend beweisen.

Will der Arbeitnehmer seinerseits ein überdurchschnittliches Zeugnis, ist er in der Beweispflicht. Und da wird es schwierig, wie will man das beweisen? Möglich sind Zeugenaussagen anderer Kollegen. Aber auch deren Sicht ist subjektiv. Und wenn sie noch beim Arbeitgeber beschäftigt sind, wollen sie vielleicht nichts sagen.

Dennoch gibt es wohl Studien, die herausfanden, dass 90 % der untersuchten Zeugnisse mit „gut“ und „sehr gut“ bewertet waren. Woran das liegt? Sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich haben viele Arbeitgeber keine Lust, sich mit einem Rechtsanwalt des Arbeitnehmers über ein Zeugnis zu streiten. Also kommen meist Wunschzeugnisse der Arbeitnehmer zustande.

Aber auch da ist Vorsicht geboten: Das wissen alle Arbeitgeber, also liest ein potentieller neuer Arbeitgeber das Zeugnis auch kritisch.

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