Neues Nachweisgesetz für Arbeitgeber

Die EU hat eine neue Richtlinie beschlossen über transparente Arbeitsbedingungen. Das war schon im Jahr 2019. Bis zum 31. Juli 2022 hatten die Mitgliedsländer Zeit, die Richtlinie umzusetzen. Deutschland ist, mittlerweile wie gewohnt, erst jetzt dabei, die Richtlinie umzusetzen. Somit verbleibt den Arbeitgebern kaum Zeit, sich auf neue Regeln einzustellen.

Was sich ab 1. August 2022 ändern wird:

Bisher waren die Mindestinformationen in einem Arbeitsvertrag:

· Name und Anschrift der Vertragsparteien
· Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
· bei Befristung Dauer des Arbeitsverhältnisses
· Arbeitsort
· Beschreibung der Tätigkeit
· Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes
· Arbeitszeit
· Dauer des Erholungsurlaubes
· Kündigungsfristen
· Hinweise auf eventuell geltende Tarif und andere Betriebsvereinbarungen.

In vielem Arbeitsverträgen sind solche Informationen bereits vorhanden.

Ab 1. August 2022 müssen zusätzlich folgende Punkte in Arbeitsverträgen Eingang finden:

· Enddatum des Arbeitsverhältnisses
· Gegebenenfalls freie Wahl des Arbeitsortes durch den Arbeitnehmer
· sofern vereinbart, Dauer der Probezeit
· Zusatzangaben zur Vergütung für Überstunden, Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen, getrennt anzugeben, Mitteilung der Fälligkeit und Art der Auszahlung
· vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten, Art des Schichtsystems, des Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
· sofern vereinbart, die Möglichkeiten der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzung
· sofern der Arbeitgeber Fortbildungen gewährt, Mitteilung des Anspruchs
· sofern der Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge zusagt, Mitteilung des Namens und der Anschrift des Versorgungsträgers
· Mitteilung des Verfahrens bei Kündigung, wobei mindestens Schriftform erforderlich ist und Angabe der Fristen für die Kündigung sowie Mitteilung der Frist für die Erhebung einer möglichen Kündigungsschutzklage

Diese Regelungen sollen in den neuen Arbeitsverträgen ab dem 1.8.2022 Eingang finden.

Für bestehende Arbeitsverträge soll eine schriftliche Information der Arbeitgeber erfolgen, sofern die Arbeitnehmer dies verlangen. Das bedeutet, sofern Arbeitnehmer diesbezüglich keine Informationen bei bestehenden Arbeitsverhältnissen abverlangen, muss der Arbeitgeber keine Informationen liefern.

Zu beachten ist, dass die Verletzung der Informationspflichten mit Bußgeldern bis zu 2.000 € bedroht wird. Bisher gab es eine derartige Ahndung noch nicht.