Abfindungsanspruch bei Kündigung § 1 a KSchG

Ein Abfindungsanspruch kann aufgrund einer gesetzlichen Regelung entstehen. Dafür hat der Gesetzgeber § 1 a in das Kündigungsschutzgesetz eingefügt.

Sinngemäß heißt es in dieser Vorschrift, dass bei einer betriebsbedingten Kündigung ein Abfindungsanspruch für den Arbeitnehmer entsteht. Er darf keine Kündigungsschutzklage erheben. Der Arbeitgeber muss dazu einen entsprechenden Hinweis in die Kündigungserklärung aufnehmen.

Für diesen Fall beträgt die Abfindung 0,5 Monatsverdienste, also ein halbes Gehalt, für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Was ist hier für den Arbeitgeber zu beachten? Der Arbeitgeber kann bei betriebsbedingten Kündigungen durch die Aufnahme dieses Hinweises und die freiwillige Gewährung einer Abfindung eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung sparen. Vielfach werden Klagen beim Arbeitsgericht sowieso nur eingereicht, um einen Abfindungsanspruch durchzusetzen.

Voraussetzung jedoch ist, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes handelt.

Wie sollte sich nun der Arbeitnehmer verhalten? Wenn er die Kündigung mit diesem Abfindungsanspruch erhält, muss er kann er eigentlich nur noch abwägen. Will er das Arbeitsverhältnis zwingend fortsetzen  oder ist er mit der Abfindung zufrieden ist. Der Arbeitnehmer muss hier beachten, dass die Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht den Abfindungsanspruch entfallen lässt. Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung rechtmäßig ist, hat er gar keinen Anspruch auf eine Abfindung in irgendeiner Höhe. Ein Pokern um eine höhere Abfindung ist im Falle des Hinweises nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz in der Kündigung mit Vorsicht zu genießen.

Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung ohne diesen Hinweis erhält, kann er in jedem Fall eine Kündigungsschutzklage einreichen. Hier ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass in der Güteverhandlung eine Abfindung erzielt werden kann.

Der Arbeitnehmer kann bei Aufnahme des Hinweises nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage außergerichtlich mit seinem Arbeitgeber verhandeln. Schätzt der Arbeitnehmer bzw. sein Anwalt ein, dass die Kündigung wacklig ist, besteht die Möglichkeit, beim Arbeitgeber zumindest außergerichtlich noch etwas nachverhandeln zu können.

Daher ist eben nicht in jedem Fall eine Kündigungsschutzklage zu empfehlen. Ist der Hinweis auf einen Abfindungsanspruch in der Kündigung enthalten, sollte gründlich abgewogen werden, welche Schritte tatsächlich unternommen werden können.

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