Die grundlegende Kündigungsfrist beträgt im Arbeitsrecht 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Für Arbeitgeber verlängert sie sich mit zunehmender Betriebszugehörigkeit. So beträgt die Frist nach 2 Jahren einen Monat zum Ende des Kalendermonats. Die längste Kündigungsfrist hat man nach 20 Jahren erreicht mit sieben Monaten zum Ende des Kalendermonats.
Viele Arbeitgeber schreiben in den Arbeitsvertrag, dass die gesetzlichen Kündigungsfrist gelten soll. Und wundern sich, wenn ein langjähriger Mitarbeiter mit 4 Wochen-Frist kündigt. Denn eine längere Kündigungsfrist gilt nur dann für die Arbeitnehmer, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart wird. Und es ist zu beachten, dass für Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist vereinbart werden darf, als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Die Nichteinhaltung der Frist führt in der Regel zu Kündigungsschutzprozessen. Deshalb ist es wichtig, vor Ausspruch der Kündigung diese genau zu berechnen. Will man das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung dieser Fristen beenden, kann man einen Aufhebungsvertrag schließen. Aus Arbeitnehmersicht sollte man das aber nur eingehen, wenn man sowieso einen neuen Job hat. Andernfalls drohen Kürzungen durch die Arbeitsagentur.
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