In einem Arbeitsrechtsstreit klagte der Arbeitnehmer auf Restlohn. Der Arbeitgeber hatte dazu eine andere Auffassung. Als er die Klage bekam, ging er damit zu seinem Rechtsanwalt. Es wurde besprochen, dem Anwalt des Arbeitnehmers ein Vergleichsangebot für den Arbeitsrechtsstreit zu unterbreiten. Vielleicht spart man sich damit die Gerichtsverhandlung. Da schon ein Termin für die mündliche Verhandlung bestimmt war, wurde ein Fax an den Rechtsanwalt gesandt.
Keine Antwort. Drei Tage vor der mündlichen Verhandlung kam ein Schriftsatz vom Gericht. Der Anwalt hatte nicht uns direkt geantwortet, sondern an das Gericht geschrieben. Sein Mandant wäre durchaus vergleichsbereit in dem Arbeitsrechtsstreit, aber der Betrag müsste etwas höher ausfallen.
Also wurde schnell der Arbeitgeber befragt, ob er sich über die Summe einigen könne. Dann wurde das dem Gericht übermittelt mit der Anregung wegen der anstehenden Vergleichsverhandlung den Termin für die mündliche Verhandlung aufzuheben. Der Anwalt des Klägers wurde gebeten, ebenfalls einer Aufhebung zuzustimmen, weil man sich ja schon fast einig war.
Schließlich wurde einen Tag vor der Verhandlung der Termin aufgehoben. Jetzt tauschen wir Schriftsätze aus und lassen dann einen Vergleich in dem Arbeitsrechtsstreit protokollieren.
Hätte der Anwalt des Klägers allerdings direkt dem Rechtsanwalt des Beklagten geantwortet, wäre der Vergleich längst fertig gewesen und einiges an den vielen Schreiben entbehrlich.
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