Rechtsschutzbedürfnis zur Klärung einer Kündigung?

Es geht um Fragen einer Kündigung. Ein Arbeitgeber hat einer Arbeitnehmerin gekündigt. Vorausgegangen war zunächst eine Abmahnung. Dann kündigte die Arbeitnehmerin an, dass sie sich krankschreiben lässt und verließ sofort die Arbeitsstelle. Vier Tage später flatterte der Krankenschein herein. In der Zwischenzeit hatte der Arbeitgeber bereits gekündigt. In seiner Kündigung formulierte er etwas unglücklich: „Hiermit wird hilfsweise das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum … gekündigt.“ Üblicherweise ist das ein Zusatz in einer Kündigung. Der Mandant hat aber eben nur diesen Satz verwendet.

In der Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin heißt es nun, sie hätte ein Rechtsschutzbedürfnis, diese unklare Formulierung zu klären. Schließlich wisse sie nicht, ob das Arbeitsverhältnis nun beendet sei.

Jedoch hat sie bereits an dem Tag, an dem sie die Kündigung erhielt, bei 15 (!) Kunden des Arbeitgebers angerufen. Sie teilte diesen mit, dass sie das Unternehmen verlässt und fragte, ob die Kunden sie begleiten würden.

Da dürften wohl keine Zweifel darüber bestehen, dass die Arbeitnehmerin sehr wohl wusste, dass sie gekündigt worden war. Meistens gibt es keine unklaren Fragen bei einer Kündigung. Die Parteien wissen, warum es zum Ausspruch einer Kündigung kommt.

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