Das Direktionsrecht des Arbeitgebers

Die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden im Arbeitsvertrag geregelt, das Direktionsrecht nicht. Der Arbeitgeber hat das Recht, dem Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen (=Direktionsrecht). Hier kann der Arbeitgeber einseitig Anordnungen treffen. Diese Anordnungen sind aber nur im Rahmen des Tätigkeitsgebietes des Arbeitnehmers, also auf die Arbeitsausführung bezogen, zulässig. Hier wird also der Arbeitgeber beispielsweise den Arbeitnehmer anweisen, einen Brief zu schreiben, einen Kunden anzurufen, eine Reparatur durchzuführen oder andere Aufgaben zu erledigen.

Jedoch gibt es für das Direktionsrecht des Arbeitgebers auch Grenzen. Eindeutig klar ist, dass der Arbeitgeber beispielsweise dem Arbeitnehmer nicht vorschreiben kann, was ihm in der Freizeit erlaubt oder verboten ist. Solche Anordnungen würden über den Umfang vom Direktionsrecht hinausgehen und sind damit nicht zulässig.

Zwischen diesen eindeutig abgrenzbaren Gebieten gibt es dann Bereiche, die man als Grauzone bezeichnen kann. Darf ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorschreiben, wie er sich während der Arbeitszeit zu kleiden hat? Darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Sportarten verbieten? Darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer Feier verbieten? Ist das noch Direktionsrecht?

Hier ist nicht alles erlaubt oder alles verboten. An dieser Stelle muss man auf die Pflichten des Arbeitnehmers verweisen. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber eine Treuepflicht. Das bedeutet, der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber weder Schäden zuzufügen noch sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Soweit also der Arbeitnehmer sich in der Öffentlichkeit bewegt und er mit seinem Arbeitgeber in Verbindung gebracht wird, muss er sich loyal gegenüber seinem Arbeitgeber verhalten. Bekannt geworden sind hier in letzter Zeit Kündigungen von Arbeitnehmern, die radikale Äußerungen bei Facebook abgaben und damit das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit schädigten. Die Kündigungen, die die Arbeitgeber hier aussprachen, wurden durch die Gerichte teilweise bestätigt.

Auch dürfte es zulässig sein, dass der Arbeitgeber mit dem Direktionsrecht hinsichtlich der Bekleidung zumindest Grundfragen regelt. Bei bestimmten Berufsgruppen ist es auch zulässig, dass der Arbeitgeber Berufsbekleidung vorschreibt. Daran schließt sich dann jedoch die Frage an, wer für die Kosten einer solchen einheitlichen Berufsbekleidung aufzukommen hat.

Die Fragen der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit im Direktionsrecht des Arbeitgebers werden in der Regel durch Gerichte geklärt. Wenn ein Arbeitnehmer eine Weisung des Arbeitgebers nicht befolgt, hat dieser die Möglichkeit, mit Abmahnungen zu reagieren. Er kann ebenso Kündigungen aussprechen. Sowohl Abmahnungen als auch Kündigungen können natürlich von den Arbeitnehmern vor Gericht einer Prüfung unterzogen werden.

Bevor es jedoch so weit kommt, sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt im Arbeitsrecht beraten lassen.

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