Die Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag

Was ist eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag? Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers gegen den jeweils anderen, unterliegen üblicherweise der Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist.

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, können noch weitere drei Jahre sehr lang sein, innerhalb derer der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber damit rechnen müssen, belangt zu werden. Daher nehmen viele Arbeitgeber in ihre Arbeitsverträge eine Ausschlussklausel auf. Die Ausschlussklausel soll die möglichen Ansprüche früher verwirken lassen.

Dazu wird beispielsweise geregelt, dass die Ansprüche zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit innerhalb von drei Monaten nach dieser Fälligkeit schriftlich bei dem anderen Vertragspartner geltend zu machen sind. Reagiert dieser Vertragspartner nicht oder lehnt er die Ansprüche ab, muss innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten geklagt werden. Erfolgt dies beides nicht, sind die Ansprüche verwirkt. Das können beispielsweise Überstundenansprüche sein, Urlaubsabgeltungsansprüche u.ä..

Heimtückisch sind derartige Klauseln, wenn es beispielsweise um Überstundenansprüche geht, die man vielleicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen will. Gibt es keine Gleitzeitklausel in dem Arbeitsvertrag, könnten Überstunden aus vorangegangenen Monaten oder Jahren durchaus bereits verwirkt sein.

Jedoch gilt die Ausschlussklausel nicht beim Mindestlohn. Das bedeutet, dass Ansprüche auf Mindestlohn durch derartige Klauseln nicht ausgeschlossen werden dürfen. Es gibt hier nun einen speziellen Sonderfall. Das sind Verträge, die vor der Einführung des Mindestlohns mit einer solchen Ausschlussklausel abgeschlossen wurden. Hier hat die Rechtsprechung gesagt, dass diese Klausel ausgelegt werden kann.

Wird jedoch eine solche Klausel nach dem 01.01.2015 in Arbeitsverträgen vereinbart, muss sie den Hinweis enthalten, dass Ansprüche auf Mindestlohn von dieser Klausel nicht berührt sind. Was passiert nun, wenn dies nicht der Fall ist? Hier hat das Bundesarbeitsgericht eindeutig entschieden, dass diese Klausel insgesamt unwirksam ist. Hier kann also ein Arbeitgeber sich nicht darauf berufen, dass die Überstunden ja schon so lange zurückliegen würden. Die Ausschlussklausel ist wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot insgesamt unwirksam.

Generell gilt bei Arbeitsverträgen, dass man zunächst die Ausschlussklausel suchen sollte. Ist eine solche Klausel vorhanden, kommt es auf das Datum des Arbeitsvertrages an. Ist dieser nach dem 01.01.2015 abgeschlossen wurden und hat die Klausel keinen Hinweis auf den Mindestlohn, ist hier eine Hintertür geöffnet. Damit können innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist noch Ansprüche geltend gemacht werden, die sonst durch die Ausschlussklausel verwirkt worden wären.

Daher kann der Rat nur lauten, nicht erst bis zum Ende eines Arbeitsverhältnisses zu warten, um irgendwelche Ansprüche geltend zu machen. Ist man der Meinung, dass die andere Vertragspartei Ansprüche nicht ausgleicht, sollte man zeitnah einen Anwalt konsultieren. Nur dann kann man entsprechende Ansprüche sichern.

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