Arbeitsgericht: Wenn der Schuss nach hinten losgeht

Aus einer Verhandlung vor dem Arbeitsgericht: Ein Unternehmer, ein Deutscher, gründet eine tschechische GmbH. Eine Niederlassung hat er hier in Deutschland. Zunächst hat er alle Arbeitnehmer über die Niederlassung mit ordentlichen Arbeitsverträgen beschäftigt. Dann plötzlich fällt ihm, warum auch immer, etwas anderes ein. Er schließt mit seinen Arbeitnehmern einen Aufhebungsvertrag. Gleichzeitig bekommen sie einen Arbeitsvertrag in tschechischer Sprache vorgelegt und nicht mehr mit der Niederlassung in Deutschland, sondern mit der Anschrift der Firma in Tschechien.

Was das Ganze sollte, erschloss sich zunächst nicht. Bis dann der Arbeitnehmer seine Kündigung erhält. Nämlich von einem Tag auf den anderen. Im tschechischen Arbeitsrecht ist das wohl während der Probezeit möglich. Dass in dem Arbeitsvertrag eine Probezeit drin stand, konnte unser Arbeitnehmer nicht lesen.

Vor dem Arbeitsgericht wollte dann der Arbeitgeber den Rechtsweg vor dem deutschen Arbeitsgericht bezweifeln. Es wäre doch eine tschechische Firma und demzufolge müsste die Klage auch in Tschechien erfolgen. Der Arbeitsrichter belehrte ihn, dass der Arbeitsort auch bestimmt, welches Arbeitsgericht zuständig ist. Da der Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland tätig war, war also die Zuständigkeit vom deutschen Arbeitsgericht gegeben.

Dann wollte der Unternehmer das tschechische Recht wenigstens anwenden. Diesbezüglich teilte das Arbeitsgericht mit, dass die Vereinbarung einer weiteren Probezeit in dem tschechischen Arbeitsvertrag, nach Ablauf einer Probezeit mit dem deutschen Arbeitsvertrag, wohl nicht zulässig sein dürfte. Denn immerhin war es ja ein und dieselbe Körperschaft, die den Vertrag abgeschlossen hat. Somit würde eine Kündigung während der Probezeit von heut auf morgen wohl nicht mehr möglich sein.

Jetzt kommt es: Der Richter wies darauf hin, dass möglicherweise nach tschechischem Recht die Kündigungsfrist zwei Monate betragen könnte. Der Unternehmer war immer noch nicht bereit, sich zu vergleichen. Daraufhin teilte der Richter freundlicherweise mit, dass zunächst erst einmal der Arbeitsvertrag dann mit einer amtlichen Übersetzung ins Deutsche übertragen werden müsste. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht das Recht, sich durch Gutachter über die tschechische Rechtsordnung informieren zu lassen. Ein solcher Gutachter, davon könne der Unternehmer ausgehen, dürfte sehr viel Geld kosten und den Prozess verteuern.

Schließlich lenkte der „tschechische“ Unternehmer ein und man konnte sich vergleichen.

Schwejk lässt grüßen?

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