Nicht reden hilft auch bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung

Nach einer Betriebsprüfung gab die Prüferin den Vorwurf der Steuerhinterziehung beim Steuerberater des geprüften Unternehmens bekannt. Sie teilte mit, dass sie die Prüfung beendet und Meldung an die Steuerstrafstelle geben wird. Sie ist der Auffassung, dass der Vorwurf der Steuerhinterziehung erfüllt ist. Der Steuerberater teilte der Prüferin daraufhin mit, dass der Mandant zunächst keine weiteren Auskünfte erteilen wird. Eine angesetzte Besprechung wurde durch den Steuerberater abgesagt.

Das Unternehmen wurde schriftlich über den Vorwurf der Steuerhinterziehung informiert. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, was als nächstes seitens des Finanzamtes unternommen werden könnte. Das Unternehmen wurde darüber belehrt, wie es sich verhalten sollte. Es wurde insbesondere der Hinweis gegeben, keine Äußerungen abzugeben, zunächst Akteneinsicht zu beantragen und dann die weiteren Schritte beraten.

Was macht das Unternehmen? Es ruft bei der Prüferin an und vereinbart, dass der Besprechungstermin doch stattfinden solle. Der Steuerberater kann daran nicht teilnehmen, da er im Urlaub ist. Das stört aber das Unternehmen nicht.

Die Besprechung findet statt. Was ist das Ergebnis?

Es folgt eine Mitteilung schriftlich vom Finanzamt, dass der Zeitraum, für den der Vorwurf der Steuerhinterziehung besteht, auf die drei Jahre erweitert wird, die vor dem Prüfungszeitraum liegen. Offensichtlich hat man sich hier um Kopf und Kragen geredet.

Wie allgemein im Strafrecht der Grundsatz gilt, dass Schweigen Gold ist, gilt dies erst recht im Steuerrecht. Auch hier muss der Steuerpflichtige sich nicht selbst belasten. Er hat das Recht, zunächst zu schweigen und keine weiteren Auskünfte zu erteilen. Er muss lediglich bei der Steuerveranlagung weiterhin mitwirken und ggf. Steuererklärungen abgeben und notwendige Unterlagen diesbzgl. vorlegen.

Falls das Finanzamt sich irgendwo äußert, dass möglicherweise der Vorwurf der Steuerhinterziehung gegeben ist, sollte man also einen Steuerberater oder Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser wird sich dann zunächst anzeigen und Akteneinsicht beantragen. Nach Auswertung des Akteninhalts kann dann entschieden werden, wie man weiter vorgeht. Denn man sollte eins beachten: Liegt eine solche Äußerung seitens des Finanzamtes bereits vor, kann man auch keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr tätigen. Daher ist auch von jeglicher Äußerung vor einer Akteneinsicht abzuraten. Die Praxis zeigt, dass dabei nichts Gutes herauskommt.

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