Steuerstrafstelle: Mit Kanonen auf Spatzen geschossen

Ein Mandant erscheint mit dem Schreiben einer Steuerstrafstelle. Ihm wird Steuerhinterziehung vorgeworfen. Er soll in drei Jahren Einkünfte nicht angegeben haben. Es werden auch gleich die Summen genannt. Es geht um abgelieferten Schrott bei einem Schrotthändler.

Der Mandant erklärt, dass er den Haushalt seines Großvaters nach dessen Tod aufgelöst hat. Dabei war jede Menge Müll und Altmetall zu entsorgen. Da es für das Metall noch Geld gibt, hat er diese Dinge zum Schrotthändler gebracht.

Der Mandant war Zeit seines Lebens immer nur Arbeitnehmer. Steuerhinterziehung ist eine Vorsatzstraftat. Die Steuerstrafstelle weiß dies. Die Steuerstrafstelle muss also dem Mandanten nicht nur die Verkürzung von Steuern nachweisen. Das wäre die sogenannte objektive Seite der Steuerhinterziehung. Die Steuerstrafstelle muss auch die sogenannte subjektive Seite nachweisen, also dass der Mandant mit Vorsatz gehandelt hat. Das heißt, dem Mandanten muss nachgewiesen werden, dass er Kenntnis von einer möglichen Steuerpflicht und mit dieser Kenntnis absichtlich keine Steuern gezahlt hatte.

Wenn Jemand seinen privaten Haushalt auflöst und dabei Erlöse erzielt, ist das keine steuerpflichtige Tätigkeit. Wenn Jemand Zeit seines Lebens immer nur Arbeitnehmer war, hat er kaum Kenntnisse von Steuern oder Erklärungen. Die Steuerstrafstelle wirft dem Mandanten vor, er hätte sich gegebenenfalls steuerlichen Rat einholen müssen. Das kann allenfalls eine Fahrlässigkeit sein. Fahrlässigkeit ist jedoch keine Tatbestandsvoraussetzung für eine Steuerhinterziehung.

Die Steuerstrafstelle dürfte wohl sehr gut wissen, dass hier kein Vorsatz vorlag und demzufolge auch keine Steuerhinterziehung. Es scheint so zu sein, dass man mit solchen Schreiben nicht nur den Mandanten verunsichern will. Da in der Regel solche Dinge auch im Bekanntenkreis besprochen werden, versucht die Steuerstrafstelle, hier vielleicht abschreckende Wirkungen zu erzielen.

Daher gilt, sich von solchen Schreiben der Steuerstrafstelle nicht verschrecken lassen, sondern einen Rechtsanwalt oder Steuerberater aufsuchen.

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