Werkvertrag und Anerkenntnis: Der hat das doch eingeräumt!

Es war, ist und bleibt eine gängige Sitte, dass Verträge, insbesondere der Werkvertrag, in mündlicher Form geschlossen werden.

Unabhängig davon, dass dies unter den Gesichtspunkten der Beweislasten später vielleicht problematisch werden könnte, ist meistens rechtlich hiergegen aber nichts einzuwenden.

Interessant wird es dann aber, wenn es an die Bezahlung und Leistung zum Werkvertrag geht. Oft wird von der Schuldnerseite beschwichtigend mitgeteilt, dass bald mit der Zahlung/Leistung zu rechnen ist. Dies dann schriftlich oder modern meist auch per WhatsApp.

Die Frage, ob in einer solchen Nachricht ein rechtstechnisch bezeichnetes Anerkenntnis zu sehen ist, ist hingegen sehr kritisch zu prüfen. Und selbst wenn ein Anerkenntnis dann vorliegen sollte, wäre dann zu klassifizieren, ob es ein unabhängiges Anerkenntnis (abstrakt) oder ein Anerkenntnis, was im Zusammenhang steht (deklaratorisch), ist, die selbstredend unterschiedliche Wirkungen haben.

Man sieht, dass es mit einem lapidarem „Der hat das doch eingeräumt!“ nicht geschehen ist. Sollte etwas Derartiges mit dem Werkvertrag vorliegen, ist daher dringend der kompetente Rechtsrat nahegelegt.

Werkvertrag